Projektkonsortium

Vorläufige Präsentationsvideos, um einige praktische Anwendungen anschaulich zu machen

 Project consortium

Activities and preparatory work from 05.05.2005 to ....... today:
 
If you are interested in joining us - please also read this page.
 
As a consortium participant, you will find below the basic information on the requirements for awarding the contract and eligibility requirements for the acceptance of contracts, which can be carried out as part of the contract for project management.
 
All private and legal persons in all possible business forms are entitled to participate, directly or indirectly.
 
This consortium guide is based on the information issue on procurement, reproduced by the European Investment Bank - as of February 2004 - on 07.06.2009, with the completed consortium preparations from private individuals, companies, institutions and banks here, in draft form by the inventors' workshop - Djelic, and summarized for everyone to understand.
 

Projektkonsortium

Aktivitäten und Vorbereitungsarbeit von 05.05.2005 bis ....... heute 

Wenn Sie Interesse haben sich uns anzuschließen - lesen Sie bitte auch diese Seite durch.

Als Konsortiumsteilnehmer erhalten Sie nachfolgend die grundlegenden Informationen über die Voraussetzung der Auftragsvergabe und Berechtigungsvoraussetzungen zur Entgegennahme von Aufträgen, die im Rahmen der Beauftragung zur Projektträgerschaften erfolgen können. Teilnahmeberechtigt sind direkt oder indirekt alle Privat- und juristischen Personen in allen möglichen Geschäftsformen.
Dieser Konsortiums-Leitfaden ist mit Anlehnung an die Info-Ausgabe über die Auftragsvergabe, von der Europäischer Investitionsbank - Stand Februar 2004 - am 07.06.2009, mit den abgeschlossenen Konsortiumsvorbereitungen aus Privatpersonen, Untenehmen, Institutionen und Banken hier, in Entwurfsform von der Erfinderwerkstatt – Djelic, wiedergegeben und für Jedermann verständlich zusammengefasst.


Projektträger stellen aus eigenen Reihen - die Bewerber, die Konsortiumsmitglieder sind - als Unternehmer und Privatinvestoren, mit einem oder mehreren Gesamtbevollmächtigten oder als General-Vertreter für die einzelnen Projektträgerschaften, zur Verfügung.

Mit dem Stand vom 09.06.2009 steht den Teilnehmern (auf schriftliche Anfrage), die Teilnehmerliste im offenem Projekt-Konsortium als Bewerberliste  (am 28.07.2015 sind es 354 an der Zahl) für alle anstehenden Projekte, mit freiwilligem Zugang und Konsortiumserweiterung mit regionalen und überregionalen Einzel-Konsortien zur Verfügung.
Gefragt sind Privatinvestoren, Unternehmer, Banken, Vertreter von Institutionen und alle privaten und gewerblichen, gemeinnützigen und Forschungseinrichtungen aus allen Ländern.
Es besteht keine Einschränkung für ein gegenseitiges Informationsaustausch und eine Teilnahme an dem Konsortium (regional oder überregional) ist nur Selbstkosten –tragend und freiwillig.

Auf Anfrage nach der Beitrittserklärung – kann man die Konsortiums- Datei:
„ Industrieanlagen – Kooperationspartner.doc“ ansehen.

Einführung

Ziel des vorliegenden Leitfadens für die Auftragsvergabe ist es, die Träger eines Projekts,
für das die Aufträge vollständig oder teilweise durch die Europäische Investitionsbank
(„die Bank“) finanziert werden oder die im Rahmen eines mit einer Garantie der Bank
ausgestatteten Darlehens finanziert werden, über Vorkehrungen zu informieren die für
die Vergaben der Aufträge über die erforderlichen Bauleistungen für Vorhaben und Projekte, Lieferungen und Dienstleistungen, zu treffen sind.

Der vorliegende Leitfaden findet insbesondere Anwendung auf die Komponenten von Projekten, die durch die Bank finanziert werden sollen oder deren Finanzierung durch die Bank garantiert werden sollen. Um die Machbarkeit des Gesamtprojekts zu
gewährleisten, verlangt die Bank jedoch, dass die Auftragsvergabe für die anderen
Projektbestandteile die technische, wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit
des Projekts nicht gefährdet.

Die Begriffe offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren werden
in dem vorliegenden Leitfaden im Sinne der EU-Auftragsvergaberichtlinien verwendet
(vgl. diesbezügliche Definitionen in Anlage 1).

Eine Aktualisierung dieses Leitfadens wird vorgenommen, wenn die zuständigen Banken dies für erforderlich halten.
Für die Zusammenarbeit in Projekt-Konsortium ist dieser Leitfaden maßgebend, bis auf die wirtschaftlichen Einschränkungen, wie z.B. angesetzten Schwellenwerte oder Eigenverbrauchslimits, die hier aufgelistet sind und ähnliches.
Zur Verstärkung von Wirtschaftskräften der Länder werden Individuelle Vorteile bei der Mitwirkung im Konsortium, zu dem Unterschied gegenüber den bisherigen Projektabwicklungsmethoden erkennbar:

Zwecks Verhinderung von Straftaten werden hier, grundsätzlich alle aktiven 
Konsortiumsteilnehmer als Bewerber und gemeinsame gleichberechtigt 
behandelte Projektträger erfasst und können alle miteinander direkt und nach 
eigenen Möglichkeiten, an den Projekt- und Auftragsabwicklungen, ohne 
Vermittlungs-Spekulationen Zusammenarbeiten.

Zur Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen der Banken oder 
unterschiedlicher bzw. weiterer Vertragspartner bei allen Projektabwicklungen, 
bedient sich das Konsortium eines oder mehreren Vertreter als 
Hauptprojektleiter und Hauptprojekt- oder Antragsträger aus dem Projekt-
Konsortium zwecks Koordinierungs-Arbeiten mit erforderlichem möglichst 
kostenlosem Informationsaustausch unter den Konsortiumsteilnehmern.

Das gilt auch für die Fälle der Parallel- Finanzierungen, gemeinsamen 
Finanzierungen und für alle anderen für die, von Konsortium zu erfüllenden 
Voraussetzungen aus dem hier aufgeführten Inhaltverzeichnis, für alle 
gemeinsamen Projektabwicklungen.

Die Konsortiumsteilnehmer können Projekte, mit allen anderen 
Finanzinstrumenten und -Institutionen koordinieren und ko-finanzieren, 
insbesondere mit eigenen Instrumenten der Europäischen Investitionsbank (EIB), Europäischen Kommission, der Weltbankgruppe (Weltbank, IDA und IFC) sowie mit den regionalen Entwicklungsbanken wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), der Afrikanischen Entwicklungsbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, der Inter-Amerikanischen Entwicklungs-
Bank sowie bilateralen Entwicklungshilfeeinrichtungen der EU-Mitgliedstaaten, verschiedenen arabischen Banken und mit allen Banken anderer Länder 
entwickeln.

Das Konsortium arbeitet politisch und wirtschaftlich unabhängig und ohne 
individuellen Einfluss von Finanzmärkten oder anderen Finanzierungs- 
Möglichkeiten und erfasst alle Projekte die, friedliche 
wirtschaftliche Entwicklungen unterstützen, den regionalen oder 
überregionalen internationalen Auftragsvergabevorschriften entsprechen und 
unter anderem den zukunftsorientierten, nachhaltigen Charakter haben.

Projekte die den politischen System- Veränderungen wie etwa kriegerischen 
Aufrüstungen dienen, werden vom Konsortium nicht bearbeitet und nicht 
unterstützt.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines 4
1.1 Für die Wirtschafts-Politik maßgebliche Texte 4
1.2 Die Wirtschafts-Politik 4
1.3 Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Frage kommende Auftragnehmer 5
1.4 Die jeweilige Rolle der Bank und der Projektträger 5
1.5 Ethischer Verhaltenskodex 5
2 Projekte innerhalb der Europäischen Union 6
2.1 Projekte, auf die die Gemeinschaftsrichtlinien anwendbar sind 6
2.2 Projekte, auf die die Gemeinschaftsrichtlinien nicht anwendbar sind 6
3 Projekte außerhalb der Europäischen Union 7
3.1 Allgemeines 7
3.2 Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Betracht kommende Auftragnehmer 7
3.2.1 Finanzierungen aus eigenen Mitteln 7
3.2.2 Finanzierungen aus Risikokapitalmitteln oder vergleichbaren Mitteln 7
3.2.3 Ko-Finanzierungen aus eigenen Mitteln 7
3.3 Beschreibungen der Auftragsvergabeverfahren 8
3.3.1 Allgemeines 8
3.3.2 Internationale Auftragsvergabeverfahren 8
3.3.3 Nationale Auftragsvergabeverfahren 8
3.4 Auswahl der Auftragsvergabeverfahren 9
3.4.1 Projekte des öffentlichen Sektors 9
3.4.2 Projekte des privaten Sektors 10
3.4.3 Besondere Operationen 11
3.4.4 Überprüfung der Auftragsvergabeentscheidungen durch die Bank 12
3.5 Verbotene Praktiken 12
3.6 Offene und nicht offene Verfahren 13
3.6.1 Allgemeines 13
3.6.2 Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung 13
3.6.3 Vorauswahl im nicht offenen Verfahren 13
3.6.4 Ausschreibungsunterlagen 14
3.6.5 Sprache 14
3.6.6 Technische Spezifikationen 15
3.6.7 Angebotspreis für Lieferungen 15
3.6.8 Währung 15
3.6.9 Bevorzugung inländischer Bieter 15
3.6.10 Kriterien für die Auftragserteilung 16
3.6.11 Öffnung und Auswertung der Angebote 16
3.6.12 Vergabebekanntmachung 16
4 Von der Bank mitfinanzierte Beratungsleistungen 17
4.1 Projekte mit Standort innerhalb der Europäischen Union 17
4.2 Projekte mit Standort außerhalb der Europäischen Union 17
4.2.1 Beschreibung der Auftragsvergabeverfahren 17
4.2.2 Auswahl der Auftragsvergabeverfahren 17
4.2.3 Auswertung der Vorschläge der Berater 18
4.2.4 Auftragsabwicklung 18
Anlage 1 Im Bereich der Auftragsvergabe verwendete Begriffe 19
Anlage 2 Überprüfung der Auftragsvergabeentscheidungen durch die Bank 21
Anlage 3 Zusicherung der Integrität 23
Anlage 4 Berechtigung zur Teilnahme an der Auftragsvergabe bei aus Risikokapitalmitteln bzw.
ähnlichen Mitteln finanzierten Operationen 24
Anlage 5 Definition der Projekte des öffentlichen Sektors außerhalb der Europäischen Union 25
Anlage 6 Standardform der Ausschreibungsbekanntmachung 27
Anlage 7 Bevorzugung inländischer Bieter 28

Impressum 28


1 Allgemein

1.1 Für die Wirtschafts-Politik maßgebliche Texte

Die Wirtschafts-Politik im Bereich der Auftragsvergabe stützt sich auf eine Reihe von Texten. 
Diese beruhen auf dem generell anerkannten Grundsatz, dass eine angemessene Auftragsvergabepraxis integraler Bestandteil der Projektdurchführung sein muss und ein breiter Wettbewerb hierfür der am besten geeignete Weg ist und bestätigen diesen Grundsatz zugleich.

In Artikel 20 Absätze 1, 4 und 5 der Satzung der Bank ist Folgendes festgelegt:
• Die Bank hat „auf die wirtschaftlich zweckmäßigste Verwendung ihrer Mittel im Interesse der Gemeinschaft“
zu achten. 
• „Weder die Bank noch die Mitgliedstaaten dürfen Bedingungen vorschreiben, nach denen Beträge aus
ihren Darlehen in einem bestimmten EU Mitgliedstaat ausgegeben werden müssen.“
• Die Bank „kann die Gewährung von Darlehen davon abhängig machen, dass internationale Ausschreibungen
stattfinden“.

Die durch die letztgenannte Bestimmung gegebene Flexibilität trägt der Notwendigkeit für die Bank Rechnung, in der Frage der Auftragsvergabe – unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale der Projekte und ihrer Rahmenbedingungen – anpassungsfähig zu sein. Die Bank hat allerdings diese Bestimmung stets vor dem Hintergrund einer Reihe weiterer Texte und Erwägungen interpretiert, wobei es sich insbesondere um die Folgenden handelt:
• Geist und Wortlaut des Vertrags von Rom, in dem die „Nichtdiskriminierung“ und die „Liberalisierung“ der Märkte grundlegende Prinzipien sind;
• die der Bank zugewiesene Aufgabe bei der Verwirklichung und Entwicklung des Gemeinsamen Marktes (Artikel 267 des Gründungsvertrags der Europäischen Gemeinschaft (EG) sowie Artikel 20 Absatz (1) b) der Satzung der EIB);
• die Entwicklung der Gemeinschaftsbestimmungen bezüglich der Öffnung der Vergabe öffentlicher Aufträge
innerhalb der Union sowie
• das Fortschreiten der Arbeiten, Beratungen und Erklärungen der verschiedenen Gemeinschaftsinstanzen,
und zwar insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Verringerung der Handelsbeschränkungen
und der Wettbewerbsverzerrungen, auf die Öffnung der Vergabe öffentlicher Aufträge für den Wettbewerb sowie auf die Entwicklung des Welthandels usw.

1.2 Die Wirtschafts-Politik

Als wichtigste Bestandteile der Auftragsvergabe sind folgende zu nennen:
• Die Bank wird dafür Sorge tragen, dass die Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen, die
im Rahmen einer EIB-Finanzierung vergeben werden, von angemessener Qualität sind und zu wirtschaftlichen
Preisen sowie fristgerecht erfolgen. Generell ist dies am besten durch offene internationale
Wettbewerbsverfahren zu erreichen. Dies steht in Einklang mit der Satzung der Bank und liegt im Interesse der Projektträger.
• Bei Projekten, die ihren Standort in der Europäischen Union (EU) oder in den Beitrittsländern haben, in denen das diesbezügliche EG-Recht bereits umgesetzt ist, verlangt die Bank, dass die derzeit geltenden
Gemeinschaftsrichtlinien über die Auftragsvergabe eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf offene und nicht offene Verfahren mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (EU-Amtsblatt). Die Bank achtet stets darauf, dass eine Diskriminierung von Mitgliedstaaten oder von Unternehmen vermieden wird.
• In den Ländern außerhalb der Union verlangt die Bank, dass die Grundsätze der EG-Auftragsvergaberichtlinien
mit den erforderlichen Verfahrensanpassungen eingehalten werden. Dabei stellen offene und nicht offene Verfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt die von der Bank bevorzugte Verfahrensweise bei der Auftragsvergabe dar. Bei der Wahl des Vergabeverfahrens sind letztlich eine ganze Reihe von Überlegungen zu berücksichtigen, die sich insbesondere auf die Geschäftsaktivitäten und die Interessen des Projektträgers, den jeweiligen Sektor, die Art der zu vergebenden Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die zu verwendende Technologie, die Größe der einzelnen Komponenten, den Zeitplan für die

Durchführung, die Zahl der Firmen, die in der Lage wären, die Bauleistungen zu erbringen bzw. die Lieferungen
durchzuführen oder die Dienstleistungen zu erbringen, den Wettbewerb am Markt, usw. beziehen.
Falls keine offenen oder nicht offenen Verfahren durchgeführt werden, muss der Projektträger seine Entscheidung für ein anderes Verfahren in einer für die Bank zufrieden stellenden Weise begründen. Er muss nachweisen, dass die Preise für die Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen mit den Preisen vergleichbar sind, die für entsprechende Investitionen auf dem Markt erzielt wurden, und dass sich eventuelle Kostenunterschiede zumindest durch besondere und nachprüfbare Elemente rechtfertigen lassen.

1.3 Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Frage kommende Auftragnehmer

In dem normalen Fall der aus „eigenen Mitteln der Bank” (d.h. den Mitteln, die die Bank durch die Begehung und Vergebung von Anleihen auf den Kapitalmärkten aufnimmt) finanzierten Projekte (innerhalb und außerhalb
der Union) können Unternehmen aus der ganzen Welt Angebote für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
abgeben.
In einigen spezifischen Fällen von Projekten außerhalb der Union stammen die Finanzierungsmittel der Bank aus anderen Quellen (Risikokapital oder vergleichbare Finanzierungsmittel der Europäischen Kommission) oder sie sind an die Kofinanzierungs-Vereinbarungen mit einer anderen Institution gebunden, so dass es möglicherweise Beschränkungen bezüglich der Teilnahme von Unternehmen an der Auftragsvergabe gibt. Einzelheiten hinsichtlich solcher Beschränkungen sind Artikel 3.2 zu entnehmen.

1.4 Die jeweilige Rolle der Banken und der Projektträger

Die Projektträger tragen die alleinige Verantwortung für die Durchführung der von der Bank mitfinanzierten
Projekte und insbesondere für alle Aspekte des Auftragsvergabeprozesses von der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen über die Auftragserteilung bis zur Auftragsdurchführung. Die Bank überprüft in diesem
Zusammenhang lediglich, ob die an ihre Finanzierung gebundenen Bedingungen eingehalten werden.
Die Bank kann die Projektträger bei der Auftragsvergabe beraten und unterstützen, ist jedoch nicht als
Vertragspartner an der Auftragsvergabe beteiligt. Die Bank hat lediglich das Recht und die Pflicht, darauf zu
achten, dass bei Projekten innerhalb der Union die diesbezüglichen Gemeinschaftsbestimmungen bzw.
bei Projekten außerhalb der Union die jeweiligen Kriterien für eine ordnungsgemäße Verwendung ihrer
Finanzierungsmittel eingehalten werden und dass die Auftragsvergabeverfahren fair und transparent sind
und das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Die Rechte und Pflichten der Projektträger
gegenüber den Bietern für Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge sind durch die in dem jeweiligen
Land geltenden Rechtsvorschriften und durch die vom Projektträger erstellten Ausschreibungsunterlagen
und nicht durch den vorliegenden Leitfaden geregelt.
Eine Zusammenfassung der Vorgehensweise bei der Überprüfung der Auftragsvergabeentscheidungen
durch die Bank bei Projekten außerhalb der Europäischen Union ist in Anlage 2 enthalten.

1.5 Ethischer Verhaltenskodex

Die Bank erwartet grundsätzlich, dass die Projektträger sowie die Bieter, Bauunternehmen, Lieferanten,
Dienstleistungserbringer und Berater im Rahmen von, durch die Bank mitfinanzierten Aufträgen während
der Vergabe und Ausführung dieser Aufträge stets die höchsten ethischen Verhaltensnormen zugrunde
legen. Die Bank behält sich das Recht vor und hat die Absicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
diese Wirtschafts-Politik umzusetzen (vgl. Artikel 3.5).


2 Projekte innerhalb der Europäischen Union

2.1 Projekte, auf die die Gemeinschaftsrichtlinien anwendbar sind

Innerhalb der Union ist die Auftragsvergabe durch das Gemeinschaftsrecht, und zwar insbesondere EU-Richtlinien und einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien, abgedeckt. Dies schafft
den gesetzlichen Rahmen für die Auftragsvergabe in EU-Mitgliedstaaten. 
Eine Notwendigkeit für weitere Leitlinien der Bank besteht nicht. 
Bei den unter die Auftragsvergaberichtlinien(1) der Gemeinschaft fallenden Projektträgern, egal ob es sich
um öffentliche oder private Einrichtungen oder Unternehmen handelt, wird die Bank:
• bereits bei der Projektprüfung sicherstellen, dass im Zusammenhang mit dem Projekt die anwendbaren
Auftragsvergaberichtlinien über die Vergabe von Aufträgen unter fairen und nicht diskriminierenden
Wettbewerbsbedingungen eingehalten werden; dabei ist die Veröffentlichung einer Ausschreibungsbekanntmachung im EU-Amtsblatt – soweit erforderlich
– ein wichtiger Schritt; und 
• während der Projektdurchführung weitere Schritte veranlassen, um in dem erforderlichen Ausmaß die
Einhaltung der zutreffenden Auftragsvergaberichtlinien zu prüfen, um dadurch die wirtschaftlich zweckmäßigste
Verwendung der Mittel der Bank zu gewährleisten, die Solidität des Projekts zu sichern und die jeweiligen Risiken zu verringern. Ferner wird die Bank, falls eine neue Auftragsvergaberichtlinie verabschiedet wurde, bei der die Frist für die Umsetzung in das nationale Recht des Landes des Projektträgers noch nicht abgelaufen bzw. der Termin für ihr In-Kraft-Treten noch nicht erreicht und somit ihre Anwendung noch nicht verbindlich ist, den Projektträger dazu zu veranlassen versuchen, sich an diese 
neue Richtlinie zu halten.
2.2 Projekte, auf die die Gemeinschaftsrichtlinien nicht anwendbar sind

Bei all ihren Operationen ist die Bank um eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung ihrer Mittel bemüht und trägt dafür Sorge, dass Wirtschaftlichkeits- und Effizienzkriterien stets eingehalten werden.
Bei ihrer Auftragsvergabe können die (zumeist privaten) Projektträger, die in Bereichen tätig sind, in denen
die Gemeinschaftsrichtlinien keine Anwendung finden, diesen Kriterien auch genügen, wenn sie auf
andere als offene oder nicht offene Verfahren zurückgreifen. 
Die Bank wird sich in jedem Fall vergewissern, dass die Projektträger geeignete Verfahren für die Auftragsvergabe anwenden, die eine angemessene Auswahl unter zu wettbewerbsfähigen Preisen angebotenen
Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen gewährleisten. Die von den Projektträgern vergebenen Aufträge müssen unparteiisch ausgehandelt werden und im besten Interesse des Projekts stehen.


(1) Insbesondere Richtlinien des Rates über die Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Bauaufträge (93/37/EWG), öffentlicher
Lieferaufträge (93/36/EWG) und öffentlicher Dienstleistungsaufträge
(92/50/EWG), geändert durch die Richtlinie
97/52/EG, Richtlinie des Rates (93/38/EWG) zur Koordinierung
der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor,
geändert durch die Richtlinie 98/4/EG,
sowie Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen im
Bereich Konzessionen im Gemeinschaftsrecht, Seite 2-13 im ABl.
C 121 vom 29. April 2000. Eine vollständige Liste der gemeinschaftlichen
Rechtsinstrumente im Bereich der Auftragsvergabe
kann abgerufen werden unter:
www.europa.eu.int/comm/internal_market/publicprocurement .

3 Projekte außerhalb der Europäischen Union

3.1 Allgemein

Die zwischen der Europäischen Union und Ländern außerhalb der EU geschlossenen Kooperationsabkommen
und Finanzprotokolle definieren die Voraussetzungen, unter denen die Bank entweder mit Darlehen
aus eigenen Mitteln (die die Bank größtenteils auf den Kapitalmärkten aufnimmt) oder mit Finanzierungen
aus Risikokapitalmitteln oder ähnlichen Mitteln, die von der Bank für Rechnung der Europäischen
Kommission oder der Mitgliedstaaten verwaltet werden, Finanzierungsoperationen durchführen kann.

In allen Fällen verlangt die Bank, dass die Grundsätze der EU-Auftragsvergaberichtlinien mit den erforderlichen Verfahrensanpassungen eingehalten werden.

Beitrittsländer (Länder, mit denen bereits Verhandlungen über ihren Beitritt zur EU geführt werden) setzen nach und nach die EU-Richtlinien in nationales Recht um. 
In dem vorliegenden Leitfaden fallen sie unter Kapitel 3 – Projekte außerhalb der Europäischen Union – bis zu dem Tag, an dem sie, wie im Rahmen ihrer Verhandlungen mit der Kommission vereinbart wurde, die EG-Auftragsvergaberichtlinien anwenden müssen, insofern sie zu diesem Zeitpunkt diese Richtlinien in nationales Recht umgesetzt haben. 
Sie fallen dann unter Kapitel 2 – Projekte innerhalb der Europäischen Union.

3.2 Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Betracht kommende Auftragnehmer

3.2.1 Finanzierungen aus eigenen Mitteln der Bank

Bei Finanzierungen aus eigenen Mitteln der Bank (mit oder ohne Zinsvergütung) können Staatsangehörige
sämtlicher Länder an den Ausschreibungsverfahren teilnehmen.
Im Fall von Ko-Finanzierungen kann es allerdings gewisse Beschränkungen geben (siehe Artikel
3.2.3).

3.2.2 Finanzierungen aus Risikokapitalmitteln oder vergleichbaren Mitteln

Ausschreibungen, deren Aufträge durch Mittel finanziert werden, die im Rahmen der durch das Abkommen
von Cotonou (am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnetes AKP-EU-Partnerschaftsabkommen) geschaffenen
Investitions-Zahlungserleichterungen bereitgestellt wurden, stehen den Staatsangehörigen sämtlicher Länder offen.
In anderen Fällen der Finanzierung eines Auftrags aus Risikokapitalmitteln oder vergleichbaren Mitteln
(oder aus einer Kombination aus eigenen Mitteln der Bank und Risikokapitalmitteln oder vergleichbaren
Mitteln), sind die in dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Empfängerländern festgelegten
Regeln für die Verwendung der Mittel, insbesondere was die Teilnahme von Unternehmen an der Auftragsvergabe und das In-Betracht-kommen von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen betrifft, maßgebend.
Diese Regeln sind in Anlage 4 zusammengefasst.

3.2.3 Ko-Finanzierungen aus eigenen Mitteln

Die Bank kann Projekte mit anderen Finanzinstrumenten und -institutionen ko-finanzieren, insbesondere
mit einigen Instrumenten der Europäischen Kommission, der Weltbankgruppe (Weltbank, IDA und IFC)
sowie mit den regionalen Entwicklungsbanken wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(EBWE), der Afrikanischen Entwicklungsbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, der Inter-Amerikanischen
Entwicklungsbank sowie bilateralen Entwicklungshilfeeinrichtungen der EU-Mitgliedstaaten, verschiedenen
arabischen Banken und Banken anderer Länder usw.
Ko-Finanzierungen dieser Art können gemeinsam oder parallel durchgeführt werden:
• Bei einer gemeinsamen Finanzierung kommen zwei getrennte Finanziers mit unterschiedlichen Kriterien
bezüglich der Herkunft von Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen überein, denselben Auftrag zu finanzieren. 
In diesem Fall macht die Bank ihre Beteiligung davon abhängig, dass der andere Finanzierungspartner die Teilnahme an der Auftragsvergabe so weit wie möglich öffnet, zumindest jedoch für Bauunternehmen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer aus der Europäischen Union und dem begünstigten Land (außerdem muss sich die
Bank auf gemeinsame Auftragsvergabeverfahren mit dem anderen Finanzierungspartner einigen).
Bei Ko-Finanzierungen in Verbindung mit Finanzierungsinstrumenten aus EU-Haushaltsmitteln, wie z. B.
ISPA, gelten dieselben Teilnahmebedingungen wie für das EU-Instrument.
• Bei einer Parallelfinanzierung wird jeder einzelne Projektbestandteil oder Auftrag von einem einzigen
Finanzierungspartner finanziert. In diesem Fall finden die von jedem Finanzierungspartner angewandten
Verfahren bei den von ihm finanzierten Projektbestandteilen oder Aufträgen Anwendung.

Die Kriterien der Bank bezüglich der Herkunft von Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen finden somit nur auf die von der Bank finanzierten Projektbestandteile oder Aufträge Anwendung.

3.3 Beschreibungen der Auftragsvergabeverfahren

3.3.1 Allgemein

Die Auftragsvergabeverfahren für die von der Bank außerhalb der Union finanzierten Projekte stehen in Einklang
mit den Bestimmungen der Satzung der Bank, des Vertrags von Rom, der bereits erwähnten Kooperationsabkommen und Finanzprotokolle sowie der diesbezüglichen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs. Diese Verfahren beruhen auf den folgenden Elementen:
• die der Bank übertragene Aufgabe im Bereich der Entwicklungshilfe, speziell ihre grundlegende Aufgabe,
durch ihre Finanzierungen zur wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Länder beizutragen, was nicht nur eine sorgfältige Auswahl der Projekte, sondern – im Durchführungsstadium – auch Zugang zu geeigneten Technologien zu günstigsten Kosten erfordert;
• die allgemeinen Grundsätze, Verfahren und Regeln, die in den jeweiligen Gemeinschaftsrichtlinien festgelegt
und für die jeweiligen Vorhaben und Länder angemessen sind;
• die Pflicht der Bank, als Institution der Europäischen Union für langfristige Finanzierungen dafür Sorge
zu tragen, dass die Anwendung der Bestimmungen bezüglich der Auftragsvergabe Unternehmen aus
Mitgliedstaaten eine gerechte Möglichkeit bietet, sich an den Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen
für die Durchführung der von der Bank finanzierten Projektbestandteile zu beteiligen.

3.3.2 Internationale Auftragsvergabeverfahren

Diese Verfahren beruhen auf den EG-Richtlinien: 
• Bei offenen Verfahren können alle interessierten Parteien (je nach Auftragsart Bauunternehmen, Lieferanten bzw. Dienstleistungserbringer) ein Angebot abgeben. Dabei sind strenge Anforderungen bezüglich der internationalen Bekanntmachung (mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union) und klarer und verständlicher Ausschreibungsunterlagen sowie eine faire und transparente Vorgehensweise bei der Ausschreibung, Bewertung und Zuschlagserteilung einzuhalten. Auf offene Verfahren anwendbare besondere Bestimmungen, die den allgemein anerkannten internationalen Praktiken entsprechen, sind in Artikel 3.6
beschrieben.
• Bei nicht offenen Verfahren können nur die vom Projektträger aufgeforderten Bewerber ein Angebot abgeben. In der Ausschreibungsphase ähneln sie den offenen Verfahren (da auch hier klare und verständliche Ausschreibungsunterlagen sowie eine faire und transparente Vorgehensweise bei der Ausschreibung, der Bewertung und der Zuschlagserteilung erforderlich sind). Die Auswahl der Bewerber erfolgt:
• entweder im Anschluss an eine internationale Bekanntmachung (mit Veröffentlichung im EU-Amtsblatt),
wobei die Bewerberliste durch ein formelles Vorauswahlverfahren erstellt wird;
• oder anhand einer Bewerberliste, die mit Hilfe eines durch Veröffentlichung im EU-Amtsblatt eingerichteten und betriebenen Prüfungssystems der Bauunternehmen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer erstellt wurde.
• „Verhandlungsverfahren” geben dem Projektträger die Möglichkeit, Bewerber seiner Wahl anzusprechen und mit einem oder mehreren von diesen über die Auftragsbedingungen zu verhandeln. Die Auswahl der Bewerber erfolgt entweder im Anschluss an eine internationale Bekanntmachung (mit Veröffentlichung im EU-Amtsblatt) oder direkt durch den Projektträger.

3.3.3 Nationale Auftragsvergabeverfahren

Für kleine Aufträge und besondere Arbeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der EU-Richtlinien fallen,
mögen andere Verfahren angemessener sein:
• Nationale Ausschreibungen erfolgen entsprechend den üblichen Verfahren des Landes des Projektträgers.
Dabei sind die Ausschreibungsunterlagen normalerweise in der Amtssprache des Landes verfasst.
Im Allgemeinen wird die Landeswährung für die Angebotsabgabe sowie für Zahlungen verwendet und die Angebotspreise schließen normalerweise sämtliche vor Ort anwendbaren Abgaben und Steuern ein.
• Bei der Beschaffung durch Einkauf oder Direktvergabe kann der Projektträger Preise und andere Bedingungen mit mehreren Unternehmen, Lieferanten bzw. Dienstleistungserbringern des Landes
oder nur einem unter ihnen aushandeln.


• Bei Arbeiten in eigener Regie handelt es sich eigentlich nicht um ein Beschaffungsverfahren, da die
Arbeiten in diesem Fall durch die Arbeitskräfte und unter Verwendung der Ausrüstung des Projektträgers
ausgeführt werden. In machen Fällen ist dies die einzige praktikable Möglichkeit für die Errichtung
bestimmter Bauten bzw. Anlagen oder die Erbringung angemessener In- house- Dienstleistungen
wie z. B. grundlegende Planungsarbeiten, FuE (Forschung und Entwicklung), usw.

3.4 Auswahl der Auftragsvergabeverfahren

3.4.1 Projekte des öffentlichen Sektors

Außerhalb der EU sind, nach Auffassung der Bank unter Projekten des öffentlichen Sektors:
• alle zu verstehen, die von öffentlichen Stellen durchgeführt werden;
• zusätzlich solche zu verstehen, die in den Bereichen Gas, Wärme, Strom, Wasser, Verkehr sowie Suche und Förderung von Erdöl, Erdgas, Kohle oder anderen festen Brennstoffen, Häfen und Flughäfen sowie Telekommunikation von öffentlichen Unternehmen oder Einrichtungen in privatem Besitz durchgeführt werden, die besondere und ausschließliche Rechte genießen und in nicht liberalisierten (Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen im Außenhandel nicht beseitigten) Märkten tätig sind (wobei es gewisse Ausnahmen mit Bezug auf Nebenprodukte gibt). Eine genaue Definition des öffentlichen Sektors ist in
Anlage 5 enthalten. Alle anderen Vorhaben werden als Projekte des privaten Sektors betrachtet. 
Um die Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Nichtdiskriminierung und Transparenz bei der Auftragsvergabe zu gewährleisten, fordert die Bank, dass die Vergabe von Aufträgen bei Projekten des öffentlichen Sektors in allen angemessenen Fällen im offenen oder nicht offenen Verfahren mit Veröffentlichung im EU-Amtsblatt erfolgt. Ausnahmen werden nur auf der Grundlage von besonderen Umständen genehmigt, die im Zusammenhang mit der Art des Vorhabens oder des Projektträgers, dem geschätzten Auftragswert oder anderen dem Projekt eigenen Faktoren stehen. In allen Fällen müssen die Verfahren durch die Projektträger voll gerechtfertigt und für die Bank akzeptabel sein sowie im besten Interesse des Projekts und in Einklang mit den in Artikel 3.3.1 dargelegten Grundsätzen stehen.
Vorgeschlagene Aufträge dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung dieses Leitfadens
zu entziehen. Dabei ist insbesondere die Aufteilung von Bauarbeiten in mehrere kleine Aufträge allein mit dem Ziel, inländische Bauunternehmen zu begünstigen, für die Bank nicht akzeptabel, es sei denn, der Projektträger kann nachweisen, dass dies im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Effizienz der Projektdurchführung vorteilhafter wäre.
Die Bank verlangt daher von den Projektträgern des öffentlichen Sektors, dass sie angemessene Auftragsvergabeverfahren durchführen, die mit den folgenden Grundsätzen in Einklang stehen:
• Offene Verfahren mit Veröffentlichung im EU-Amtsblatt (und in der internationalen Presse) sind die
gängigste Form der Vergabe öffentlicher Aufträge.
• Nicht offene Verfahren mit Veröffentlichung im EU-Amtsblatt (und in der internationalen Presse) werden
für große und komplexe öffentliche Aufträge empfohlen, bei denen eine Vorauswahl der Bauunternehmer,
Lieferanten oder Dienstleistungserbringer erforderlich ist.
• Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung im EU-Amtsblatt (und in der internationalen Presse)
dürfen verwendet werden, wenn
• bei einem besonders komplexen Auftrag eine vollständige Aufstellung der technischen Normen nicht möglich ist;
• es sich um Bauarbeiten oder Dienstleistungen handelt, die aufgrund ihrer Art oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen;
• die geistig-schöpferische oder finanzielle Art der Dienstleistungen die Anwendung der Auswahlkriterien
für offene bzw. nicht offene Verfahren nicht ermöglicht;
• die Arbeiten lediglich für Forschungs-, Test oder
Entwicklungszwecke durchgeführt werden. 
• Verhandlungsverfahren, bei denen die Bewerberliste direkt durch den Projektträger erstellt wird, dürfen
in Ausnahmefällen verwendet werden, wenn:
• es im Rahmen eines in Einklang mit dem vorliegenden Leitfaden durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens keine geeigneten Bewerber bzw. Bieter gab;
• es eindeutig wirtschaftlich und effizient ist, einen bestehenden Auftrag, der in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Leitfaden vergeben wurde, um Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ähnlicher Art zu erweitern, und durch weiteren Wettbewerb kein Vorteil entstünde;

• ein bestehender Auftrag, der in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Leitfaden vergeben wurde, zur Beschaffung zusätzlicher Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen erweitert werden soll, die sich in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Projektträger vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen; 
• die mit den Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen verbundene Komplexität oder Unsicherheit vergleichbare Angebote oder feste und verlässliche Preise auf dem Markt ausschließen;
• ein Produkt oder eine Dienstleistung aufgrund besonderer Fähigkeiten oder Rechte nur von einer begrenzten Zahl Lieferanten bzw. Dienstleistungserbringern angeboten werden kann;
• eine Vereinheitlichung mit vorhandener Ausrüstung als wichtig und gerechtfertigt erachtet wird;
• es sich um einen äußerst dringenden Fall handelt, der aufgrund unvorhersehbarer Umstände eintritt. In diesen Fällen sollte der Projektträger, soweit möglich, mindestens drei qualifizierte Bewerber aus mindestens zwei verschiedenen Ländern zur Verhandlung auffordern.
• Nationale Wettbewerbsverfahren können für Aufträge geeignet sein, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Art oder ihres Umfangs für ausländische Bewerber kaum von Interesse sein dürften. Das ist der Fall, wenn:
• der Auftragswert gering ist;
• die Bauleistungen geographisch oder zeitlich auseinander liegen;
• die Bauleistungen arbeitsintensiv sind oder
• die damit verbundene verwaltungstechnische oder finanzielle Belastung die Vorteile eines offenen oder nicht offenen Verfahrens deutlich aufwiegt.
• Beschaffung durch Einkauf im Inland ist geeignet für die Beschaffung von leicht erhältlichen Mitnahme-
oder Standardartikeln von geringem Wert; soweit möglich sollten Angebote von mindestens drei Lieferanten eingeholt werden.
• Eine Beschaffung durch Direktvergabe kann gerechtfertigt sein, falls nur ein Unternehmen, Lieferant oder Dienstleistungserbringer einen Auftrag zufrieden stellend und zum günstigsten Preis ausführen kann.
• Arbeiten in eigener Regie können gerechtfertigt sein, wenn:
• Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum des Projektträgers stehen;
• ein großer Teil der auszuführenden Arbeiten nicht im Voraus definiert werden kann;
• die Arbeiten geringen Umfangs sind und weit verstreut bzw. örtlich weit auseinander liegen;
• die Arbeiten ausgeführt werden müssen, ohne dass der laufende Betrieb unterbrochen wird;
• der Projektträger selbst sich klar in einer günstigen Lage befindet, um die Arbeiten zu einem attraktiven Preis ausführen zu können (z. B. Verlegung von Eisenbahnschienen);
• unvorhergesehene Ereignisse ein schnelles Handeln erforderlich machen. Um für die Bank akzeptabel zu sein, müssen nationale Wettbewerbsverfahren Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Transparenz gewährleisten und weitgehend mit den Grundsätzen des vorliegenden Leitfadens in Einklang stehen. Falls in Betracht kommende ausländische Firmen an einem nationalen Wettbewerbsverfahren teilnehmen wollen, muss ihnen das erlaubt sein.
Der Schwellenwert, bis zu dem nationale Wettbewerbsverfahren verwendet werden können, schwankt je nach Art des Projekts, der Erfahrung des Projektträgers und den örtlichen Gegebenheiten. Dieser Schwellenwert wird für jegliche Art von Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen zwischen dem Projektträger und der Bank von Projekt zu Projekt festgelegt. Außer bei Beratungsdienstleistungen (vgl. Abschnitt 4) sollte dieser Schwellenwert folgende Beträge nicht überschreiten: 5 Mio EUR für Bauleistungen und 200 000 EUR für Lieferungen und Dienstleistungen, außer im Bereich der Strom-, Gas-, Wasser und Verkehrsversorgung, in dem der Schwellenwert 400 000 EUR beträgt, und im Telekommunikationssektor, in dem er bei 600 000 EUR liegt (die Schwellenwerte verstehen sich jeweils ohne Mehrwertsteuer oder vergleichbare direkte Abgaben).

3.4.2 Projekte des privaten Sektors

Projektträger, die im privaten Sektor tätig sind (d.h. außerhalb der in Anlage 5 definierten Tätigkeitsbereiche),
erfüllen im Normalfall die Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Effizienz, wenn sie übliche Geschäftspraktiken
anwenden. Die Bank verlangt daher nicht von ihnen, dass sie die oben genannten Verfahren
einhalten. So erweisen sich zum Beispiel die weniger starren, kostengünstigeren und schnelleren Verhandlungsverfahren (die im Allgemeinen aus einer internationalen Angebotseinholung bei in die engere Auswahl gezogenen Lieferanten mit anschließenden Verhandlungen bestehen) oft als effizienter. Jedoch wird
die Bank in allen Fällen, wo dies angemessen erscheint,

die Projektträger dazu auffordern, vor allem für umfangreiche Aufträge eine Ausschreibungsbekanntmachung
im EU-Amtsblatt zu veröffentlichen und ein offenes oder nicht offenes Verfahren durchzuführen.
In solchen Fällen ist es vielleicht erforderlich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten,
dass während des Vergabeverfahrens die legitimen Vertraulichkeitsinteressen des Projektträgers
und anderer gewerblicher Vertragspartner vollständig berücksichtigt werden.
Die Bank wird in jedem Fall dafür Sorge tragen, dass der Projektträger faire und transparente Beschaffungsmethoden anwendet, die eine angemessene Auswahl zwischen zu wettbewerbsfähigen Preisen und
unter Einhaltung der Fristen angebotenen Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen von angemessener
Qualität sicherstellen. Das wirtschaftlich günstigste Angebot muss den Zuschlag erhalten. 
Die von den Projektträgern vergebenen Aufträge müssen unparteiisch ausgehandelt werden und im besten Interesse des Projekts stehen. In diesem Fall vergewissert sich die Bank, dass soweit möglich und in Abhängigkeit vom Auftragsumfang, mindestens drei qualifizierte Unternehmen aus mindestens zwei verschiedenen Ländern um ein Angebot gebeten werden.
Die Bank wird außerdem sicherstellen, dass es zu keiner Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
des Lieferanten oder Dienstleistungserbringers kommt.
Wenn ein Unternehmen gleichzeitig Anteilseigner der Projektträgergesellschaft ist (oder wenn die
Projektträgergesellschaft Anteilseigner eines Unternehmens ist) und der Projektträger diesem Unternehmen
im Rahmen eines von der Bank mitfinanzierten Projekts einen Auftrag erteilt, wird sich die Bank
davon überzeugen, dass die Auftragskosten mit dem ursprünglichen Kostenvoranschlag und den derzeitigen
marktüblichen Preisen übereinstimmen und die Vertragsbedingungen fair und angemessen sind. Ein
Unternehmen, an dem der Projektträger mehrheitlich beteiligt ist, darf nicht an einer durch den Projektträger
durchgeführten Ausschreibung teilnehmen.

3.4.3 Besondere Operationen

• Globaldarlehen: Wenn die Bank einem zwischengeschalteten Institut (üblicherweise ein Finanzinstitut,
das kleinen und mittleren Unternehmen Darlehen gewährt) ein Globaldarlehen gewährt, fordert sie das zwischengeschaltete Institut auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Zusammenhang mit den von der Bank mitfinanzierten Teilvorhaben die jeweils wirtschaftlich günstigste Option gewählt wird und dabei unter Berücksichtigung der Umstände sowie der Qualität und Effizienz geeignete Verfahren eingehalten werden. Falls dabei offene oder nicht offene Verfahren verwendet werden, so müssen diese entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden
Leitfadens durchgeführt werden. 
• Konzessionen: Wenn sich die Bank an der Finanzierung der Kosten eines Projekts beteiligt, das nach
dem BOT- Modell (Bau, Betrieb und Übergabe) oder über eine vergleichbare Konzession mit besonderen
oder ausschließlichen Rechten oder eine andere staatliche Konzession – wie etwa ein anerkanntes
Monopol – durchgeführt wird, muss eine der zwei folgenden Vorgehensweisen eingehalten werden:
• Der Konzessionär wurde im Anschluss an ein für die Bank akzeptables Ausschreibungsverfahren
(das mehrere Stufen beinhalten darf, jedoch für einen breiten internationalen Wettbewerb offen war) ausgewählt und trägt im Rahmen seiner Konzession ausdrücklich die Verantwortung für die Erbringung der Bauleistungen
und der Dienstleistungen. Dem besagten Konzessionär steht es frei, die durch die Finanzierung der Bank abgedeckten Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen nach seinen eigenen Vergabeverfahren zu beschaffen.
Dabei veranlasst die Bank den Konzessionär jedoch, eine Allgemeine Information im EU-Amtsblatt
im Hinblick auf den Teil des Investitionsprogramms zu veröffentlichen, der außerhalb seiner eigenen Organisation erbracht werden muss. 
Im Falle einer privaten Initiative im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft, auch „Unsolicited Proposal“ genannt (ein privater Investor trägt die gesamten Kosten der Ausarbeitung eines Projekts, das dann durch den öffentlichen Projektträger international ausgeschrieben wird), kann es die Bank akzeptieren, dass diesem privaten Investor im Vergabeverfahren als Kompensation begrenzte Anreize zugute kommen, vorausgesetzt, dass diese Anreize die Transparenz, Fairness und Wettbewerbsfähigkeit des Vergabeprozesses
nicht beeinträchtigen.
• Falls der Konzessionär nicht wie oben beschrieben ausgewählt wurde, werden die von der
Bank mitfinanzierten Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen als Vorhaben des öffentlichen Sektors betrachtet und müssen nach den Bestimmungen des vorliegenden Leitfadens beschafft werden


Eigenkapitaloperationen: In bestimmten Regionen außerhalb der EU kann die Bank das Eigenkapital
eines öffentlichen oder privaten Unternehmens finanzieren. In diesem Fall kommt die Bank mit dem
Projektträger überein, für welche besonderen Aufträge ihre Finanzierungsmittel ausgezahlt werden
sollen, und verlangt, dass der Projektträger dieselben Beschaffungsmethoden anwendet wie im
Falle einer direkten Finanzierung von Projekten. 
Dies gilt jedoch nicht, falls es sich um eine rein finanzielle Unterstützung (wie zum Beispiel zur
Stärkung der Kapitalbasis eines Unternehmens) handelt, die in keinem direkten Zusammenhang mit
der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen steht.

• Darlehen, für die im Rahmen der Investitionsfazilität (Abkommen von Cotonou) eine Garantie bereitgestellt wird:

Wenn die Bank die Tilgung eines von einem anderen Darlehensgeber gewährten Darlehens garantiert, müssen die aus diesem Darlehen finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Verfahren beschafft werden, die die Transparenz im Hinblick auf den Vergabeprozess und die Fairness im Hinblick auf die Bieter sowie die
Auswahl des günstigsten Angebotes (d.h. wettbewerbsfähiger Preis, zufrieden stellende Qualität und fristgerechte Ausführung/Lieferung) sicherstellen. 
Die Bank kann verlangen, dass eine angemessene Zahl von Bauunternehmen, Lieferanten bzw. Dienstleistungserbringern an dem Wettbewerb teilnehmen kann (zum Beispiel durch eine internationale Auftragsbekanntmachung).

3.4.4 Überprüfung der Auftragsvergabeentscheidungen durch die Bank

Während der Projektprüfung muss der Projektträger die Bank detailliert über die Auftragsvergabe informieren
(Wahl der für das Projekt geeigneten Verfahren, Zeitplan, technische Spezifikationen, Veröffentlichung einer Ausschreibungsbekanntmachung, für die Vorbereitung der Angebote eingeräumte Zeitspanne, usw.). 
Die Bank verlangt, dass der Projektträger ihr Einverständnis für alle wichtigen Entscheidungen bei der Auftragsvergabe einholt. Die Bank überwacht diese Verfahren in jedem Fall wie folgt:
• Die Ausschreibungsbekanntmachung, die Unterlagen für die Vorauswahl (falls eine solche stattfindet)
und die Ausschreibungsunterlagen müssen der Bank vor Veröffentlichung bzw. bevor sie möglichen
Bietern ausgehändigt werden zur Information und eventuellen Kommentaren vorgelegt werden; und
• für die Vorauswahl der Bewerber (falls eine solche stattfindet), die Bewertung der Angebote und die
Entscheidung über die Auftragsvergabe muss auf der Grundlage geeigneter Unterlagen eine Erklärung der Bank eingeholt werden, dass diese keine Einwände hat.
Die Anforderungen für die Überprüfung der Auftragsvergabeentscheidungen durch die Bank sind in Anlage 2 zusammengefasst.

3.5 Verbotene Praktiken

In Übereinstimmung mit der in Artikel 1.5 beschriebenen Wirtschafts-Politik und im Hinblick auf die Vergabe und Ausführung von durch die Bank mitfinanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen wird die Bank:
• es ablehnen, den von einem Projektträger bevorzugten Bieter für die Vergabe des Auftrags zu akzeptieren,
falls sie Anzeichen dafür sieht, dass sich der bevorzugte Bauunternehmer, Lieferant, Dienstleistungserbringer
bzw. Berater oder einer ihrer Vertreter oder ein Vertreter des Projektträgers im Rahmen der Auftragsvergabe „verbotener Praktiken“ (vgl. Definition in Anlage 3) schuldig gemacht hat;
• die auf einen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag entfallenden Finanzierungsmittel der Bank ganz oder teilweise stornieren, falls sie zu irgendeinem Zeitpunkt Anzeichen dafür sieht, dass sich ein Bauunternehmer, Lieferant, Dienstleistungserbringer bzw. Berater oder einer ihrer Vertreter oder ein Vertreter des Projektträgers im Rahmen der Auftragsvergabe oder bei der Ausführung des Auftrags verbotener Praktiken schuldig gemacht hat, ohne dass der Projektträger angemessene und die Bank zufrieden stellende Schritte unternommen hat, um die verbotenen Praktiken zu untersuchen bzw. zu beenden oder den Schaden gegebenenfalls zu beheben und
• generell im Zusammenhang mit den in Artikel 3.3.2 beschriebenen internationalen Auftragsvergabeverfahren
verlangen, dass der Projektträger in die Ausschreibungsunterlagen (bzw. bei Verhandlungsverfahren in den Vertrag) eine Klausel aufnimmt, die 
• von jedem Bieter für Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge als Bedingung für die Teilnahme verlangt, dass er eine Zusicherung der Integrität in der in Anlage 3 dargelegten Form abgibt und diese seinem Angebot beifügt, und

• dem Projektträger, der Bank sowie den von ihnen ernannten Rechnungsprüfern das Recht einräumt, die für die Durchführung eines von der Bank mitfinanzierten Auftrags relevanten Unterlagen des Bauunternehmers, Lieferanten, Dienstleistungserbringers bzw. Beraters zu prüfen.

3.6 Offene und nicht offene Verfahren

3.6.1 Allgemein
Im Allgemeinen verlangt die Bank, dass öffentliche Aufträge im offenen oder nicht offenen Verfahren mit Veröffentlichung einer Ausschreibungsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben werden. Die eventuellen Ausnahmen von dieser Regel müssen vom Projektträger gerechtfertigt und von der Bank genehmigt werden.
Die verschiedenen durch den Projektträger bei der Auftragsvergabe einzuhaltenden Schritte sind im Normalfall
die Folgenden:
• Veröffentlichung einer Ausschreibungsbekanntmachung, die zum Angebot (oder einer Vorauswahl der Bewerber) aufruft, im EU-Amtsblatt und anderen Medien mit dem Hinweis, dass die Bank möglicherweise den Auftrag finanziert;
• Entscheidung über die Liste der Bewerber, die in die Vorauswahl kommen, sowie Benachrichtigung der Bewerber (bei nicht offenen Verfahren);
• Versendung der Ausschreibungsunterlagen;
• Eingang, Öffnung in öffentlicher Sitzung und Auswertung der Angebote;
• Auftragserteilung, Benachrichtigung aller anderen Bieter und Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung
im EU-Amtsblatt;
• Auftragsdurchführung.

Bei der Durchführung von offenen und nicht offenen Verfahren sollte sich der Projektträger an die im Folgenden aufgeführten Regeln und Bestimmungen halten.

3.6.2 Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung
Die Bank verlangt, dass der Projektträger die Ausschreibungsbekanntmachung im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Falls notwendig hilft die Bank dabei, eine solche Veröffentlichung im Namen des Projektträgers zu veranlassen.
Im Falle eines direkten Aufrufs zur Angebotsabgabe ohne vorangehende Vorauswahl muss die Bekanntmachung
mindestens die folgenden Elemente beinhalten (vgl. Modell in Anlage 6):
• Bezeichnung des Projektträgers, Name des Projekts und Hinweis auf die mögliche Finanzierung durch die Bank;
• Beschreibung der Bauleistungen bzw. der Art der zu erbringenden Lieferungen oder Dienstleistungen;
• voraussichtlicher Zeitplan;
• Aufstellung der Kriterien für die Auswertung der Angebote in der Rangfolge ihrer Bedeutung;
• Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen erhältlich sind;
• Schlusstermin für den Eingang der Angebote sowie
• Zeit und Ort der öffentlichen Angebotsöffnung.

Die Bank unterstützt außerdem die Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachungen in anderen
internationalen Medien und in lokalen Zeitungen.
In diesem Fall dürfen diese nicht vor der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt, sondern sollten zum selben
Zeitpunkt, mit denselben Bedingungen und in demselben Wortlaut wie im EU-Amtsblatt erscheinen.
Falls der Projektträger das Vergabeverfahren für einen Projektbestandteil bereits vor der Beteiligung
der Bank begonnen hat, kann sich die Bank dennoch bereit erklären, diesen Bestandteil mit zufinanzieren,
auch wenn es keine Veröffentlichung im EU-Amtsblatt gegeben hat. Voraussetzung ist allerdings, dass
der Projektträger nachweisen kann, dass die Publizität der Ausschreibung groß genug war, um einen breiten internationalen Wettbewerb zu gewährleisten.

3.6.3 Vorauswahl im nicht offenen Verfahren

Im nicht offenen Verfahren wählt der Projektträger diejenigen Bewerber aus, die zur Angebotsabgabe
aufgefordert werden sollen. Die Auswahl der Bewerber sollte im Normalfall durch ein formelles „Präqualifikationsverfahren“ erfolgen, an dem alle interessierten Firmen teilnehmen können und das im
EU-Amtsblatt veröffentlicht wird. Ein solches Vorauswahlverfahren ist üblicherweise für große bzw. komplexe
Aufträge erforderlich.
Die Kriterien für die Vorauswahl, die in der Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführt und in den
Vorauswahlunterlagen erläutert werden müssen,


sollten in erster Linie die Fähigkeiten und Mittel des möglichen Bieters, diesen besonderen Auftrag auszuführen,
betreffen. Üblicherweise werden als Kriterien folgende Eigenschaften des Bewerbers berücksichtigt:
• Erfahrung und Leistung bei vorangegangenen Aufträgen;
• Leistungsfähigkeit im Hinblick auf seine Arbeitskräfte, Ausrüstung sowie Bauausrüstung oder Produktionsanlagen;
• Finanzlage.

In allen sonstigen Punkten, abgesehen von der Benachrichtigung und der Auswahl der Bewerber durch ein
Vorauswahlverfahren, sind nicht offene Verfahren mit offenen Verfahren identisch.

3.6.4 Ausschreibungsunterlagen

Die Projektträger können die Auftragsbestimmungen aus den Rechtsvorschriften ihres Landes verwenden,
werden jedoch aufgefordert, international anerkannte Standardunterlagen für die Auftragsvergabe zu verwenden
(wie zum Beispiel die „Master Procurement Standard Bidding Documents“ sowie die „User’s Guides“, die gemeinsam von den multilateralen Entwicklungsbanken und den internationalen Finanzinstitutionen
ausgearbeitet wurden und auf der Website der Weltbank (www.worldbank.org) erhältlich sind, oder die Unterlagen der FIDIC (Fédération Internationale des Ingénieurs-Conseils), die auf der Website der
FIDIC unter (www.fidic.org) bestellt werden können, unter der Voraussetzung, dass diese mit den Bestimmungen
des vorliegenden Leitfadens in Einklang stehen.
Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass sie einen breiten internationalen Wettbewerb
ermöglichen. Außerdem müssen sie vollständig mit den in dem vorliegenden Leitfaden festgelegten Bestimmungen in Einklang stehen. Die Ausschreibungsunterlagen
umfassen normalerweise:
• Aufruf zur Angebotsabgabe;
• die Anweisungen für die Bieter;
• Angebots- und Bietungsgarantieformulare;
• die allgemeinen Vertragsbedingungen;
• die besonderen auftragsbezogenen Bedingungen;
• Technische Spezifikationen;
• das geschätzte Auftragsvolumen (soweit erforderlich);
• Technische Zeichnungen (soweit erforderlich).

Der Verkaufspreis der Ausschreibungsunterlagen sollte den Kosten für ihre Vervielfältigung und gegebenenfalls
ihre Versendung entsprechen. 
Falls während des Ausschreibungszeitraums Änderungen an den Ausschreibungsunterlagen vorgenommen
werden, muss der Projektträger diese allen Bietern zusenden und ihnen eine angemessene Reaktionszeit
zugestehen.
Die Ausschreibungsunterlagen sollten Bestimmungen bezüglich des geltenden Rechts und der Beilegung
von Rechtsstreitigkeiten beinhalten. 
Die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit mag praktische Vorteile aufweisen, so dass die Bank die Projektträger ermutigt, diese soweit angemessen anzuwenden.
Die für die Ausarbeitung der Angebote verfügbare Zeit sollte vom Umfang und von der Komplexität des Auftrags abhängen. Sie sollte im Normalfall mindestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die 
Ausschreibungsunterlagen für die potentiellen Bieter erhältlich sind, betragen. Falls es sich um umfangreiche
Bauarbeiten oder komplizierte Ausrüstungsteile handelt, muss diese Frist entsprechend verlängert werden. In einem solchen Fall wird der Projektträger ersucht, Informationsveranstaltungen und Ortsbesichtigungen durchzuführen, die den Bietern das Verständnis des Auftragsgegenstandes erleichtern.
Falls Bieter spezifische Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen stellen, müssen die Projektträger
diese innerhalb einer Woche beantworten. Alle Bieter müssen in jedem Fall gleich und fair behandelt werden.
Die Ausschreibungsunterlagen sollten eine Aufforderung an die Bieter beinhalten, den Projektträger schriftlich mit Kopie an die Bank zu informieren, falls sie der Ansicht sind, dass bestimmte Klauseln oder technische Spezifikationen der Ausschreibungsunterlagen den internationalen Wettbewerb einschränken oder einigen Bietern einen ungerechten Vorteil bringen könnten.

3.6.5 Sprache

Die Ausschreibungsbekanntmachung, die Vorauswahlunterlagen (soweit vorhanden), die Ausschreibungsunterlagen sowie der Bericht über die Angebotsbewertung müssen in einer der Amtssprachen der
Europäischen Union (vorzugsweise in Englisch oder Französisch) abgefasst sein.
In besonderen Fällen kann die Originalfassung der Ausschreibungsunterlagen auch in der Landessprache
des Projektträgers (die auch als die bei Rechtsstreitigkeiten geltende Sprache gewählt werden kann) abgefasst werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Projektträger eine beglaubigte Übersetzung der wichtigsten Bestandteile der Ausschreibungsunterlagen anfertigen lässt und diese der Bank und den Bietern zur Verfügung stellt. Für jeglichen Schriftwechsel und Gespräche mit den ausländischen Bietern und der Bank bezüglich der Auftragsvergabe muss die EU-Sprache verwendet werden, in die die Ausschreibungsunterlagen übersetzt wurden. Die Bieter sollten die Möglichkeit haben, ihr Angebot in dieser EU-Sprache vorzulegen.

3.6.6 Technische Spezifikationen

Die Projektträger müssen EU- oder internationale – wie die von der International Standard Organisation
herausgegebenen – Normen und Spezifikationen verwenden, sofern diese Gültigkeit haben und angemessen
sind, und diese konsequent in den gesamten Ausschreibungsunterlagen anwenden.
Werden bestimmte Normen (nationale oder andere) verwendet, ist in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen,
dass auch andere Normen akzeptiert werden, sofern sie das gleiche oder ein höheres Maß an Qualität oder Leistung gewährleisten. Die Verwendung von Markennamen oder anderen Bezeichnungen, die zu einer Diskriminierung von Lieferanten führen könnte, ist zu vermeiden. Sollte ein solcher Hinweis zur Verdeutlichung der Produktanforderungen erforderlich sein, ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, dass Erzeugnisse von gleicher oder höherer Qualität oder Leistung akzeptiert werden.

3.6.7 Angebotspreis für Lieferungen

Wenn ein Projektträger des öffentlichen Sektors (oder ein privater Projektträger, der von Einfuhrzöllen befreit
ist) die Lieferung von Gütern ausschreibt, sollte verlangt werden, dass die Angebotspreise als CIF- Preise (Bestimmungshafen) oder als CIP-Preise (Bestimmungsort) für alle aus dem Ausland angebotenen Güter und als
EXW- Preise (ab Werk bzw. Mitnahmeartikel) für im Inland erhältliche, hergestellte oder zusammengebaute
Güter, einschließlich der vorher importierten, angegeben werden. Bei der Auswertung der Angebote für Güter sollten Einfuhrzölle sowie Steuern auf importierte Güter und direkt importierte Bauteile, die für den Einbau in im Inland beschaffte Güter bestimmt sind, nicht berücksichtigt werden, während alle in Verbindung mit der Lieferung, dem Transport, der Abfertigung und der Versicherung der Güter bis zum Bestimmungsort entstehenden Kosten einzubeziehen sind. 
Angebotspreise für Bau- und Dienstleistungsaufträge, die vornehmlich im Land des Käufers zu erfüllen sind,
können einschließlich aller Zölle, Steuern und sonstiger Abgaben verlangt werden. Die Bewertung und
der Vergleich der Angebote werden auf dieser Grundlage vorgenommen, wobei der Auftragnehmer für
alle bei der Erfüllung des Auftrags anfallenden Zölle, Steuern und Abgaben aufkommen muss.

3.6.8 Währung

Seitens der Projektträger kann der Wunsch bestehen, die Angebotswährungen auf eine bestimmte, weltweit
handelbare Währung zu beschränken. Andernfalls sollten die Bieter ihre Angebotspreise in einer beliebigen international gehandelten Währung oder in einer Kombination von Währungen für den Anteil der Kosten, die in Devisen anfallen, angeben können.
Sie müssen jedoch damit einverstanden sein, dass ihnen der Anteil der im Inland anfallenden Kosten eines
Auftrags in Landeswährung gezahlt wird. In diesem Fall müssen die Bieter die Höhe des Devisenanteils, den sie
in ihrem Angebot verlangen, rechtfertigen.
Die Bezahlung für den Auftrag hat in der (den) Währung(en) zu erfolgen, in der (denen) der Angebotspreis des Angebots, dem der Zuschlag erteilt wurde, angegeben ist. Sollte verlangt werden, dass der Angebotspreis in einer einzigen Währung angegeben wird, der Bieter jedoch Zahlungen in anderen Währungen in einer prozentual auf den Angebotspreis bezogenen Höhe gefordert hat, so werden für die Zahlungen die vom Bieter in seinem Angebot genannten Umrechnungskurse verwendet, um zu gewährleisten, dass der Wert der verschiedenen Teile des Angebots (in anderen Währungen) ohne Gewinn oder Verlust erhalten bleibt. Die Ausschreibungsunterlagen
müssen gegebenenfalls klare Bestimmungen für Preiserhöhungen enthalten.
Zur Auswertung und zum Vergleich der Angebote werden die Angebotspreise in eine vom Projektträger bestimmte Währung umgerechnet, wobei für die Umrechnung der Währungen der angegebenen Angebotspreise
die Verkaufs-/(Wechsel-)Kurse eines international anerkannten Devisenmarktes (z. B. die in der Financial Times veröffentlichen Kurse) an einem im Voraus gewählten und in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Tag verwendet werden, vorausgesetzt, dieser Tag liegt nicht mehr als 30 Tage vor dem angegebenen Tag der Angebotsöffnung(2).

3.6.9 Bevorzugung inländischer Bieter

Im Allgemeinen lässt die Bank nicht zu, dass Bauleistungen, Lieferungen bzw. Dienstleistungen aus dem begünstigten Land der Vorzug gegeben wird, es sei denn, dies ist in dem Abkommen oder in der Vereinbarung zwischen dem betreffenden Land und der Europäischen Union vorgesehen.
Bei aus Risikokapitalmitteln bzw. ähnlichen Mitteln finanzierten Operationen werden die Unternehmen der Empfängerländer durch besondere Bestimmungen dazu ermutigt, sich an Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu beteiligen. Detaillierte Angaben hierzu sind Anlage 7 zu entnehmen.
Leitfaden für die Auftragsvergabe
(2) Dieser Tag sollte nicht nach dem Tag liegen, der ursprünglich in den Ausschreibungsunterlagen als letzter Tag der Angebotsgültigkeit
vorgesehen ist. Falls aufgrund der vertraglichen Zahlungsbedingungen einige wenige größere Zahlungen an spezifischen vorhersehbaren Terminen in der Zukunft (z. B. CIF -Lieferaufträge) anfallen, kann der Projektträger den Wunsch haben, die Verwendung eines amtlich notierten Devisenterminkurses für die geschätzten Zahlungstermine für die Auswertung festzulegen und bei der Zuschlagserteilung Devisentermingeschäfte für diese Zahlungen abzuschließen, um sich so gegen die Risiken von Devisenkursschwankungen abzusichern. Die Zeitpunkte für diese Termingeschäfte und die zu verwendenden Devisenmärkte müssen in den Ausschreibungsunterlagen klar angegeben werden.


3.6.10 Kriterien für die Auftragserteilung

Maßgebend bei der Auswertung der Angebote können sein:
• der niedrigste Preis der den Bedingungen entsprechenden und die technischen Anforderungen erfüllenden
Angebote oder
• das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Anwendung einer Reihe auftragsbezogenen Kriterien: z. B. Preis, Zahlungsbedingungen, Bau- oder Lieferzeit, technische Leistungsfähigkeit, Know-how, technische Übereinstimmung mit anderer Ausrüstung, Verfügbarkeit von Dienstleistungen und Ersatzteilen, Betriebskosten, Wartungskosten usw.
Finanzierungsvorschläge können nur berücksichtigt werden, falls die Ausschreibungsunterlagen solche
Vorschläge ausdrücklich verlangen und eine klare Vorgehensweise für ihre Bewertung beinhalten, wie
zum Beispiel die von der EBWE entwickelte Export Credit Loan Arrangement Technique, die auf ihrer
Website unter (www.ebrd.org) abgerufen werden kann.
Die für die Auftragserteilung gewählten Kriterien müssen in der Ausschreibungsbekanntmachung genannt
sein und in den Ausschreibungsunterlagen quantifiziert werden. Die in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Kriterien für die Auftragserteilung sind bei der Auswertung der Angebote ohne Auslassungen
oder Hinzufügungen als Ganzes anzuwenden.

Falls keine Kriterien genannt sind, ist allein der niedrigste Preis ausschlaggebend.

3.6.11 Öffnung und Auswertung der Angebote

Bei öffentlichen Aufträgen hat die Öffnung der Angebote und der zugehörigen Unterlagen öffentlich und in Anwesenheit der Vertreter der Bieter, wenn diese bei der Öffnung anwesend sein möchten, zu einem Zeitpunkt und an einem Ort zu erfolgen, die in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen
genannt sind. Angebote, die nach Ablauf der festgelegten Frist für den Angebotseingang eingegangen sind, dürfen nicht geöffnet werden.
Bei Öffnung der Angebote müssen der Name des Bieters und die Höhe des jeweiligen Angebots sowie die damit im Zusammenhang stehenden Sonderbedingungen, Preisnachlässe und Varianten – soweit zulässig – laut vorgelesen und im Protokoll festgehalten werden. Eine Kopie dieses Protokolls muss dem der Bank zugesandten Bericht über die Angebotsauswertung beigefügt werden.
Der Projektträger oder sein Vertreter muss die Angebote auf Übereinstimmung mit den Anforderungen und auf Vollständigkeit überprüfen und sämtliche Rechenfehler korrigieren. Er hat von den Bietern sämtliche zur Bewertung der Angebote notwendigen Erklärungen zu verlangen, jedoch kann nach Angebotsöffnung weder eine Änderung eines wesentlichen Bestandteils des Angebotes noch des Preises akzeptiert werden.
Bei umfangreichen und komplizierten Aufträgen sollte bei der Angebotsauswertung in zwei Stufen (nach dem Verfahren der zwei Umschläge) jeweils mit öffentlicher Eröffnung vorgegangen werden. In der ersten Stufe werden zunächst ausschließlich administrative und technische Unterlagen geöffnet. Nachdem der Projektträger ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen (zu denen in den Ausschreibungsunterlagen genannte Mindestbedingungen gehören können) überprüft hat, werden in der zweiten Stufe nur die Preisangebote von den Bietern geöffnet und verlesen, die zufrieden stellende Unterlagen eingereicht oder bei der technischen Beurteilung eine im Voraus festgelegte Mindestpunktzahl überschritten haben. In den Fällen, in denen ein Austausch über technische Fragen zwischen dem Projektträger und dem Bieter sinnvoll wäre, ist es empfehlenswert, das in Anlage 1 beschriebene Zweistufenverfahren anzuwenden. 
Unverlangte Finanzierungsangebote sind bei der Angebotsbeurteilung nicht zu berücksichtigen.

3.6.12 Vergabebekanntmachung

Nach Vertragsunterzeichnung muss der Projektträger unverzüglich eine Vergabebekanntmachung im EU-Amtsblatt veröffentlichen. Falls notwendig ist die Bank dabei behilflich, eine solche Veröffentlichung im Namen
des Projektträgers zu veranlassen.
Die Vergabebekanntmachung muss die folgenden Auskünfte (im Titel oder im Text) umfassen:
• Projektname und -nummer;
• Losnummer und -name;
• Hinweis auf die Veröffentlichungsnummer;
• Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung;
• Name des Projektträgers;
• Auftragswert (nur wenn der Preis Zuschlagskriterium war);
• Tag der Auftragserteilung;
• Zahl der eingegangenen Angebote;
• Name und Anschrift des Bieters, dem der Zuschlag erteilt wurde.

4 Von der Bank mitfinanzierte Beratungsleistungen

Das vorliegende Kapitel betrifft die von Beratern erbrachten Leistungen im Rahmen eines von der Bank
über ein Darlehen oder einen Zuschuss finanzierten Projektes.

4.1 Projekte mit Standort innerhalb der Europäischen Union

Für die von der Bank mitfinanzierten Vorhaben innerhalb der Europäischen Union sind die Bestimmungen der einschlägigen EU-Richtlinien maßgeblich.

4.2 Projekte mit Standort außerhalb der Europäischen Union

Die im folgenden beschriebenen Bestimmungen gelten ausschließlich für von der Bank mitfinanzierte Projekte des öffentlichen Sektors. Die allgemeinen Bestimmungen des Artikels 3.4.2 gelten für Beratungsaufträge, die im Rahmen von durch die Bank mitfinanzierten Vorhaben des privaten Sektors vergeben werden.
Die Verfahren zur Auswahl von Beratern/Experten sowie zur Erstellung der Verträge, die ihre Dienstleistungen
regeln, müssen flexibel und transparent sein, und ebenfalls sicherstellen, dass die Leistungen auf die wirtschaftlich günstigste Weise, d. h. mit höchster Qualität zum niedrigsten Preis und innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne, erbracht werden.
Die Bestimmungen die, für die Aktivitäten der Bank außerhalb der Europäischen Union im Hinblick auf die
Auswahl von Beratern gelten, entsprechen stets dem Geist der für vergleichbare Dienstleistungen innerhalb
der Union anwendbaren EU-Richtlinie, wobei die erforderlichen Anpassungen zur Berücksichtigung von 
besonderen Merkmalen der von der Bank mitfinanzierten Projekte außerhalb der Union vorzunehmen sind.

4.2.1 Beschreibung der Auftragsvergabeverfahren

Die verschiedenen Verfahrensarten werden im Folgenden beschrieben:
• Offenes Verfahren: Internationale Ausschreibung (zumindest im EU-Amtsblatt sowie zusätzlich in der Presse und in anderen Medien), die es jedem interessierten Berater oder Experten ermöglicht, für die geforderten Dienstleistungen ein Angebot abzugeben.
• Nicht offene Verfahren: Ausschreibung auf der Grundlage einer Liste, bei der nur die dazu vom Projektträger aufgeforderten Berater/Experten ein Angebot abgeben dürfen. Die Liste der Bewerber, die in die Vorauswahl kommen, muss anhand eines internationalen Aufrufs zur Interessenbekundung erstellt werden, an dem alle Berater teilnehmen dürfen und der zumindest im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden muss. Die Bank ist der Ansicht, dass dieses Verfahren effizienter als das oben beschriebene offene Verfahren ist.
• Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung im EU-Amtsblatt: Angebotseinholung bei vom Projektträger ausgewählten Beratern/Experten und direkte Verhandlungen über die Konditionen mit einem oder mehreren von ihnen. Die Projektträger können anhand eigener Erfahrungen aus der Vergangenheit und ihrem Netz geschäftlicher Kontakte sowie anhand von durch Berufsverbände erstellten Verzeichnissen von Beratern/Experten eine Liste möglicher Bewerber erstellen.

4.2.2 Auswahl der Auftragsvergabeverfahren

Bei der Auswahl der Auftragsvergabeverfahren sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
• Bei einem geschätzten Auftragswert von 400 000 EUR (ohne MwSt.) oder mehr (dabei ist als Auftragswert die Gesamtvergütung des Dienstleistungserbringers zugrunde zu legen) müssen die folgenden Verfahren angewandt werden:
• entweder offenes Verfahren mit Veröffentlichung im EU-Amtsblatt oder
• nicht offenes Verfahren mit internationalem Aufruf zur Interessenbekundung im EU-Amtsblatt.
• Bei einem geschätzten Auftragswert von weniger als 400 000 EUR (ohne MwSt.), Verhandlungsverfahren mit einer Liste von höchstens sieben Bewerbern, die auf der Grundlage von Verzeichnissen/Nachforschungen/
Empfehlungen erstellt wurde, und unter Teilnahme von:
• mindestens fünf Bewerbern mit mindestens drei verschiedenen Staatsangehörigkeiten bei einem veranschlagten Auftragswert von 100 000 EUR und mehr;
• mindestens drei Bewerbern mit mindestens zwei verschiedenen Staatsangehörigkeiten bei einem
veranschlagten Auftragswert von weniger als 100 000 EUR.
• Abweichungen von den oben beschriebenen Verfahren:

Die Projektträger könnten sich aus den folgenden Gründen veranlasst sehen, zu weniger oder nur zu einem Bewerber Kontakt aufzunehmen:


• Die benötigten Fachkenntnisse betreffen ein Gebiet, auf dem es nur sehr wenige Fachleute gibt.
• Die nachgefragte Dienstleistung hat nachgewiesenermaßen einen Dringlichkeitsgrad, der keine ausgedehnte Suche erlaubt.
• Vertraulichkeit und/oder Kontinuität sind notwendig.
• Es wurde bereits ein anderes Auswahlverfahren durchgeführt, dessen Ergebnis unbefriedigend war.
• Wenn ein Berater an Anfangsphasen eines Projekts – wie z. B. einer Machbarkeitsstudie oder Planung – beteiligt war bzw. ist, und feststeht, dass Kontinuität erforderlich ist und die Anwendung von Wettbewerbsverfahren keine zusätzlichen Vorteile bieten würde. 
Das ist einer der häufigsten Fälle. 
Vorkehrungen für eine solche Verlängerung sollten im Voraus in Erwägung gezogen werden und in den ursprünglichen „Terms of Reference” und in dem vorzugsweise im Anschluss an eine Ausschreibung erteilten Auftrag enthalten sein. 
Ein einzelner Grund oder eine Kombination von Gründen sind möglich; diese sind jedoch vom Projektträger
anzugeben und im Voraus von der Bank zu genehmigen.

4.2.3 Auswertung der Vorschläge der Berater

Der Auswertung der Vorschläge liegt eine Reihe von Kriterien zugrunde, die mit ihrer jeweiligen Gewichtung in der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten an die Berater genannt werden müssen.
Folgende Kriterien können z. B. der Bewertung zugrunde liegen:
• besondere Erfahrung des Beraters;
• Verständnis der „Terms of Reference” und des Umfangs der Dienstleistungen;
• für die Erbringung der Dienstleistungen vorgeschlagene Vorgehensweise;
• Qualifikation und Erfahrung der für die Erbringung der Dienstleistungen wichtigen Fachkräfte sind im Angebot angegeben;
• internationale, regionale bzw. lokale Erfahrung;
• vorgeschlagener Zeitplan.

In Abhängigkeit von den Merkmalen der zu erfüllenden Aufgaben kann der Preis als ein Kriterium gewertet werden, sollte jedoch weniger schwer ins Gewicht fallen als die anderen Kriterien zusammen.
Unter bestimmten Umständen ist die Angabe der für die Dienstleistungen verfügbaren Mittel und die
Forderung, dass dieses Budget nicht überschritten werden darf, wenn das Angebot des Bieters in Betracht
gezogen werden soll, der effizienteste Weg zur Berücksichtigung des Preiskriteriums im Angebot.
Der Bericht über die Angebotsauswertung des Projektträgers muss bei der Bank eingereicht werden,
damit diese erklären kann, dass sie keine Einwände hat.

4.2.4 Auftragsabwicklung

Wie bei den anderen Aufträgen, die im Rahmen von durch die Bank mitfinanzierten Projekten vergeben werden, ist der Projektträger in vollem Umfang für die Überwachung und Abwicklung der Beratungstätigkeit zuständig.

Anlage 1: Im Bereich der Auftragsvergabe
verwendete Begriffe

Internationale Auftragsvergabeverfahren

Die Begriffe offenes, nicht offenes und Verhandlungsverfahren werden im durch die EG-Richtlinien festgelegten Sinne verwendet.

1 „Offene Verfahren“ sind formelle Verfahren, bei denen alle interessierten Unternehmer ein Angebot abgeben können. Sie müssen zumindest im Amtsblatt der Europäischen Union (EU-Amtsblatt) bekannt gemacht werden. Außerhalb der EU werden diese Verfahren oft Internationale Ausschreibung oder Öffentliche Ausschreibung genannt.

2 „Nicht offene Verfahren“ sind formelle Verfahren, bei denen nur die vom Projektträger aufgeforderten Unternehmen ein Angebot abgeben dürfen. Ihnen muss ein Vorauswahlverfahren vorangehen, an dem alle interessierten Unternehmen teilnehmen können und das zumindest im EU-Amtsblatt bekannt gemacht wird. Das Vorauswahlverfahren dient der Auswahl der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Die Bewerberliste kann ebenfalls mit Hilfe eines Prüfungssystems der Bauunternehmen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer, das durch eine Veröffentlichung im EU-Amtblatt eingerichtet und betrieben wird, erstellt werden. Außerhalb der EU werden diese Verfahren oft beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb genannt.

3 „Verhandlungsverfahren“ sind die Verfahren, bei denen die Projektträger ausgewählte Unternehmen ansprechen und mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Auftragsbedingungen verhandeln.
Die Auswahl der Bewerber erfolgt entweder im Anschluss an eine internationale Bekanntmachung, die zumindest im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden muss, oder erfolgt direkt durch den Projektträger. Außerhalb der EU werden diese Verfahren oft freihändige Vergabe genannt.

4 Das Unternehmen, das ein „Angebot“ einreicht, wird als „Bieter“ und das Unternehmen, das sich um die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren bewirbt, als „Bewerber“ bezeichnet.

5 Der Projektträger muss zur Erstellung einer Liste qualifizierter Bewerber, die im Rahmen von nicht offenen Verfahren zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, ein „Vorauswahlverfahren“ durchführen. Der Projektträger veröffentlicht zunächst eine Ausschreibungsbekanntmachung im EU-Amtsblatt und in der internationalen Presse, in der er interessierte Bauunternehmen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer auffordert, Referenzen, Bilanzen, Auskünfte bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Erfahrung usw. vorzulegen.
Bewerber, die die in den Vorauswahlunterlagen beschriebenen Bedingungen erfüllen, kommen in die Vorauswahl. Die Ausschreibungsunterlagen werden lediglich an die Bewerber ausgegeben, die vom Projektträger ausgewählt wurden. Für das weitere Verfahren gelten dieselben Regeln wie für offene Verfahren. Eine Vorauswahl kann für jedes Einzelvorhaben oder aber für alle Vorhaben einer bestimmten Einrichtung in regelmäßigen Abständen
vorgenommen werden.

6 Bei der „Ausschreibung mit Leistungs- und Ideenwettbewerb“ handelt es sich im Allgemeinen um ein beschränktes Ausschreibungsverfahren; die technischen Anforderungen sind dabei sehr allgemein gehalten und beinhalten normalerweise nur die Angabe der gewünschten Kapazitäten und Leistungen. Damit steht es im freien Ermessen der Anbieter, die technische Lösung vorzuschlagen, die ihnen am wirtschaftlichsten oder am besten angemessen erscheint; die Auswahl der Angebote erfolgt unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher
Überlegungen. 
Dieses Verfahren erfordert weniger Arbeitsaufwand bei der Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen, bedeutend hingegen mehr Aufwand und erfordert eine größere Erfahrung und Berechnung bei der Ausarbeitung der Angebote sowie für den Projektträger bei der Auswertung und dem Vergleich der Angebote und der endgültigen Auswahl des Bauunternehmens, Lieferanten bzw. Dienstleistungserbringers. Die Ausschreibungen
können nach dem Verfahren der „zwei Umschläge“ durchgeführt werden, bei dem die technischen und die Preisangebote gleichzeitig, aber in getrennten Umschlägen abgegeben werden.
Die technischen Unterlagen werden zuerst geöffnet und auf ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen
überprüft. Erst dann werden die Preisangebote der in technischer Hinsicht zufrieden stellenden
Angebote geöffnet. In einigen Fällen wird ein „Zweistufensystem“ durchgeführt, bei dem die
erste Stufe nur technische Angebote enthält. Nach einer sorgfältigen Bewertung und Verhandlung der
technischen Angebote werden Preisangebote nur von den Bietern erbeten, deren Angebote zur Teilnahme
zugelassen wurden und die in technischer und kommerzieller Hinsicht den Anforderungen
entsprechen.

7 Ausschreibungen können für ein Gesamtvorhaben (z. B. den Bau einer Fabrik oder eines Kraftwerks)
einschließlich der Tests und der Inbetriebnahme oder nur für einen Teil eines Projekts durchgeführt werden. Im ersten Fall spricht man von Angeboten für eine „schlüsselfertige Erstellung”, die dem Projektträger eine weitergehende technische Garantie bieten, oft aber teurer sind. Im anderen Fall ist die Unterteilung des Vorhabens in eine Reihe getrennter Teilaufträge (oder Lose) relativ komplex und erfordert für die Koordinierung der Projektdurchführung normalerweise große Erfahrung und In-house-Sachkenntnis. 
Zwar können auf diese Weise die Kosten beträchtlich verringert werden, die Verantwortung für die technische Koordinierung der verschiedenen Bestandteile und das Risiko von Verzögerungen, Kostenüberschreitungen und allgemein niedriger technischer Leistungsfähigkeit liegen jedoch beim Projektträger.

Nationale Vergabeverfahren

8 „Nationale Ausschreibungen“ erfolgen entsprechend den üblichen Verfahren des Landes des Projektträgers. Sie werden ausschließlich in der einheimischen Presse bekannt gemacht. Dabei sind die Ausschreibungsunterlagen normalerweise in der Amtssprache des Landes abgefasst. Im Allgemeinen wird die Landeswährung für die Angebote und Zahlungen verwendet, und Angebotspreise schließen üblicherweise die jeweils in dem betreffenden Land anwendbaren Abgaben und Steuern ein.

9 Bei der „Beschaffung durch Einkauf“ im Inland bzw. der „Direktvergabe“ kann der Projektträger Preise und andere Bedingungen mit mehreren lokalen Unternehmen, Lieferanten bzw. Dienstleistungserbringern oder nur einem von ihnen aushandeln.

10 Bei „Arbeiten in eigener Regie“ handelt es sich eigentlich nicht um ein Beschaffungsverfahren, da die Arbeiten in diesem Fall durch die Arbeitskräfte und unter Verwendung der Ausrüstung des Projektträgers ausgeführt werden. In manchen Fällen ist dies die einzige praktikable Möglichkeit für die Errichtung bestimmter Bauten bzw. Anlagen oder die Erbringung angemessener In-house-Dienstleistungen wie z. B. grundlegende Planungsarbeiten, FuE (Forschung und
Entwicklung), usw.


Anlage 2: Überprüfung der Auftragsvergabeentscheidungen
durch die Bank
bei Projekten mit Standort außerhalb der Europäischen Union

Wie in dem vorliegenden Leitfaden dargelegt wird ist es die Wirtschafts-Politik, die volle Verantwortung für die Auftragsvergabe beim Projektträger zu belassen.
Die Bank beschränkt sich deshalb darauf, sicherzustellen, dass ihre Mittel so wirtschaftlich, transparent und effizient wie möglich verwendet werden. Die von der Bank vorgenommene Überprüfung der Vergabeentscheidungen des Projektträgers beschränkt sich somit auf die wesentlichen Schritte des Vergabeprozesses.
In der Projektprüfungsphase bzw. während der Darlehensverhandlungen bespricht die Bank die Auftragsvergabe mit dem Projektträger und vereinbart mit ihm, nach welchen Verfahren die verschiedenen von der Bank mitfinanzierten Projektbestandteile vergeben werden sollen. Danach sind die folgenden Schritte einzuhalten.

Offene und nicht offene Verfahren

1 Der Projektträger muss die Ausschreibungsbekanntmachung und die Ausschreibungsunterlagen (sowie gegebenenfalls die Vorauswahlunterlagen) mindestens zwanzig Tage vor dem voraussichtlichen Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Bank übersenden.
2 Grundsätzlich nimmt die Bank keine umfassende Prüfung der Ausschreibungs- bzw. Vorauswahlunterlagen
vor, für die die Verantwortung vollständig beim Projektträger liegt. Die Bank überprüft möglicherweise
jedoch die wichtigsten Verwaltungsbestimmungen dieser Unterlagen und gibt dazu
ihre Kommentare, insbesondere im Hinblick auf die Vorauswahlkriterien und die Zuschlagskriterien.
Dabei handelt es sich in keinem Fall um ein Einverständnis mit dem gesamten Inhalt dieser Unterlagen.
3 Soweit nötig wird die Bank die Ausschreibungsbekanntmachung prüfen und ihre Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union (EU-Amtsblatt) für den Projektträger veranlassen.
4 Bei einem Vorauswahlverfahren muss der Projektträger der Bank zur Einholung ihrer Erklärung, dass sie keine Einwände hat, den Bericht über die Vorauswahl und die Aufstellung der Bewerber, die für die Aufnahme in die Vorauswahlliste vorgeschlagen werden, zusenden.
5 Während der für die Angebotsvorbereitung vorgesehenen Zeit muss der Projektträger die Bank unverzüglich
über jegliche schriftliche Beschwerde informieren, die er von einem Bieter erhält.
6 Im Anschluss an die Prüfung der Angebote muss der Projektträger der Bank seinen Bewertungsbericht übersenden, wobei dieser eine klare Empfehlung für die Auftragsvergabe beinhalten muss. Die Bank wird erklären, dass sie keine Einwände hat, oder entsprechende Kommentare abgeben.
7 Unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung muss der Projektträger der Bank die Vergabebekanntmachung
übersenden, die die Bank erforderlichenfalls im Namen des Projektträgers im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
8 Schließlich muss der Projektträger der Bank vor dem ersten Auszahlungsantrag im Rahmen des
Finanzierungsvertrags eine Kopie des unterzeichneten Vertrags (und der Zusicherung der Integrität,
vgl. Anlage 3) vorlegen.

Andere Auftragsvergabeverfahren

Bei Aufträgen, für die keine offenen oder nicht offenen Verfahren durchgeführt werden müssen, übersendet
der Projektträger der Bank vor seinem ersten Auszahlungsantrag eine Kopie des Vertrages (und bei internationalen Verfahren der Zusicherung der Integrität, vgl. Anlage 3) zusammen mit dem Bewertungsbericht
bzw. dem Bericht zur Begründung der Auftragsvergabe.

Besonderer Fall der Aufträge für Beratungsdienstleistungen

Die Bank prüft den Umfang der Dienstleistungen und die vorgeschlagenen „Terms of Reference” (einschließlich
des gewählten Vergabeverfahrens), die empfohlene Liste der in die engere Auswahl gezogenen Berater, wobei die vorgeschlagene Auswahl im Bewertungsbericht zu begründen ist, sowie den Entwurf des Beratungsvertrags, um sicherzustellen, dass sie die entsprechenden Dienstleistungen finanzieren
kann.
1 Der Projektträger muss der Bank die „Terms of Reference” und die vorgeschlagene Liste der ausgewählten Berater (bzw. die Ausschreibungsbekanntmachung, falls ein offenes oder nicht offenes Verfahren gewählt wurde) übersenden.
2 Die Bank wird erklären, dass sie keine Einwände hat, oder aber entsprechende Kommentare abgeben.

Falls ein offenes oder nicht offenes Verfahren durchgeführt wird, veranlasst die Bank erforderlichenfalls die Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung im EU-Amtsblatt im Namen des Projektträgers.
3 Im Falle eines nicht offenen Verfahrens muss der Projektträger den Vorauswahlbericht an die Bank senden, damit diese erklären kann, dass sie keine Einwände hat.
4 Im Anschluss an die Prüfung der Angebote muss der Projektträger der Bank seinen Bewertungsbericht mit einer klaren Empfehlung für die Auftragsvergabe sowie den Entwurf des Beratungsvertrags übersenden. Die Bank wird erklären, dass sie keine Einwände hat, oder aber entsprechende Kommentare abgeben.
5 Im Falle eines offenen oder nicht offenen Verfahrens muss der Projektträger unverzüglich nach
Vertragsunterzeichnung der Bank die Vergabebekanntmachung zur Veröffentlichung im EU-Amtsblatt durch die Bank im Namen des Projektträgers übersenden, soweit dies erforderlich ist.
6 Schließlich muss der Projektträger der Bank vor dem ersten Auszahlungsantrag im Rahmen des
Finanzierungsvertrags eine Kopie des unterzeichneten Vertrages (und bei internationalen Verfahren eine Kopie der Zusicherung der Integrität, vgl. Anlage 3) vorlegen.

Anlage 3: Zusicherung der Integrität
Dem Angebot (oder im Falle eines Verhandlungsverfahrens dem
Vertrag) beizufügende Zusicherung eines Bauunternehmers,
Lieferanten, Dienstleistungserbringers oder Beraters gegenüber
dem Projektträger

„Wir erklären und sichern hiermit zu, dass weder wir noch Dritte, einschließlich unserer leitenden Angestellten,
Mitarbeiter und Beauftragten, die mit ordnungsgemäßer Vollmacht in unserem Namen oder mit unserem Wissen bzw. Einverständnis oder unserer Unterstützung handeln, in Verbindung mit der Auftragsvergabe oder der Ausführung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für [Spezifizierung des Vertrags oder des Aufrufs zur Angebotsabgabe] (der „Vertrag“) verbotene Praktiken (wie unten definiert) angewendet haben oder anwenden werden und verpflichten uns, Sie von jedem Fall derartiger verbotener Praktiken zu unterrichten, von
dem irgendeine zu unserer Organisation gehörende und für die Einhaltung dieser Verpflichtung verantwortliche
Person eventuell Kenntnis erlangen wird.
Wir werden für die Dauer des Auftragsvergabeverfahrens und – wenn unser Angebot den Zuschlag erhält –während der Laufzeit des Vertrages einen Mitarbeiter benennen und in seiner Funktion belassen, bei dem es sich um eine Person handeln wird, die Ihren Anforderungen in angemessener Weise genügen und Ihnen uneingeschränkt und unmittelbar zur Verfügung stehen wird und die die Pflicht und die erforderlichen Befugnisse hat, die Einhaltung dieser Zusicherung zu gewährleisten.
Falls wir (a) von einem Gericht in dem unmittelbar dem Datum dieser Zusicherung vorausgegangenen Fünfjahreszeitraum wegen eines Vergehens, das eine verbotene Praxis im Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe oder mit der Ausführung einer Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung beinhaltet, verurteilt worden sind bzw. dies auf einen wie oben erwähnt handelnden leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Beauftragten zutrifft, oder (b) ein solcher leitender Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter entlassen wurde oder sein Beschäftigungsverhältnis gekündigt hat, weil er an verbotenen Praktiken beteiligt war, so teilen wir nachstehend die Einzelheiten dieser Verurteilung, Entlassung oder Kündigung mit und nennen im Einzelnen die Maßnahmen, die wir ergriffen haben oder ergreifen werden, um sicherzustellen, dass weder unser Unternehmen noch eine unserer Führungskräfte, einer unserer Mitarbeiter oder Beauftragten eine verbotene Praktik im Zusammenhang mit dem Vertrag [Angabe der erforderlichen Einzelheiten] anwendet.“

Im Rahmen dieser Erklärung finden die folgenden Definitionen Anwendung: 
• Unter „korrupte Praktiken“ ist das Anbieten, Einräumen oder Versprechen von unlauteren Vorteilen zur Beeinflussung der Handlungsweise eines öffentlichen Amtsträgers oder die Androhung der Verletzung seiner Person, von beruflichen Nachteilen, der Beschädigung des Eigentums oder des Rufes bzw. die Einschränkung seiner Rechte in Verbindung mit einer Auftragsvergabe oder Auftragsausführung, zu dem Zweck zu verstehen, jemandem einen Geschäftsvorteil oder sonstige unlauteren Vorteile bei der Führung der Geschäfte zu verschaffen oder solche zu behalten.
• Unter „betrügerische Praktiken“ ist die Abgabe unehrlicher Erklärungen oder das Verschweigen von Tatsachen zu verstehen, mit der Absicht oder dem Ziel, den Auftragsvergabeprozess oder die Ausführung eines Auftrags zum Nachteil des Projektträgers in unlauterer Weise zu beeinflussen, Angebotspreise in einer nicht wettbewerbsfähigen Höhe festzulegen und den Projektträger um einen fairen und offenen Wettbewerb zu bringen. Dazu gehören Absprachen (vor oder nach der Angebotsabgabe) zwischen Bietern oder zwischen einem Bieter und einem Berater bzw. einem Vertreter des Projektträgers.
• Unter „Projektträger“ ist eine als solche in den Ausschreibungsunterlagen oder im Vertrag bezeichnete Person zu verstehen.
• Unter einem „öffentlichen Amtsträger“ ist jede Person zu verstehen, die in einem Land einen Posten in den Bereichen Gesetzgebung, Verwaltung, Management, Wirtschafts-Politik oder Judikative innehat, oder die einen öffentlichen Posten in einem Land bekleidet oder die leitender Angestellter oder Mitarbeiter einer öffentlichen Behörde oder einer juristischen Person, die unter der Aufsicht einer öffentlichen Behörde eines Landes steht, oder ein im Dienste einer öffentlichen internationalen Organisation stehender leitender Angestellter oder Mitarbeiter ist.
• Unter „verbotene Praktiken“ sind korrupte Praktiken bzw. betrügerische Praktiken zu verstehen.

Anlage 4: Berechtigung zur Teilnahme an der
Auftragsvergabe bei aus Risikokapitalmitteln
bzw. ähnlichen Mitteln finanzierten
Operationen


A - Allgemein gilt:

1 Ausschreibungen, deren Aufträge durch Mittel finanziert werden, die im Rahmen der durch das Abkommen von Cotonou geschaffenen Investitionsfazilität bereitgestellt wurden, stehen den Staatsangehörigen sämtlicher Länder offen.
2 In anderen Fällen sind Unternehmen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer aus den folgenden Ländern im Allgemeinen zur Teilnahme an den Auftragsvergabeverfahren berechtigt:
• Länder der Europäischen Union,
• Länder, mit denen die betreffende Vereinbarung oder das betreffende Abkommen geschlossen wurde.

Ein Unternehmen wird als aus einem EU-Mitgliedsland oder aus einem Empfängerland stammend erachtet, wenn es gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eines EU- oder Empfängerlandes gegründet wurde und seinen Sitz, seine zentrale Verwaltung oder seine Hauptgeschäftsstelle in einem EU- oder Empfängerland hat. Falls es dort nur einen gesetzlichen Sitz unterhält, so muss es zumindest Aktivitäten aufweisen, die Auswirkungen auf sowie ständige Kontakte mit der Wirtschaft von EU- oder Empfängerländern haben.
Es können in den entsprechenden Rechtsinstrumenten enthaltene Sonderfälle gelten (Investitionsfazilität und Partnerschaft Europa-Mittelmeer – FEMIP, sechster, siebter und achter Europäischer Entwicklungsfonds,
usw.). 
Auf Antrag des Empfängerlandes können in Ausnahmefällen, die gemäß den Bestimmungen der betreffenden
Vereinbarung oder des betreffenden Abkommens genehmigt werden, Unternehmen aus Drittländern von der Bank zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Zulassung muss in den Unterlagen der entsprechenden Ausschreibung ausdrücklich vorgesehen sein und in sämtlichen mit ihr in Zusammenhang stehenden Veröffentlichungen erwähnt werden.

B - Im Hinblick auf das Abkommen von Lomé gelten die folgenden Bestimmungen des Zweiten Finanzprotokolls
zum Vierten Abkommen von Lomé:

1 Im Hinblick auf ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis des Systems können natürliche oder juristische
Personen aus den Entwicklungsländern, die nicht zu den AKP-Staaten gehören, auf Antrag der betreffenden AKP-Staaten ermächtigt werden, sich an den von der Bank finanzierten Aufträgen zu beteiligen. Die betreffenden AKP-Staaten stellen der Bank jeweils die für ihre Beschlussfassung über diese Ausnahmen erforderlichen Angaben zur Verfügung, wobei folgenden Aspekten besondere Beachtung geschenkt wird:
• geographische Lage des betreffenden AKPStaats;
• Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmer, Lieferanten, Dienstleistungserbringer und Beratungsgesellschaften der Gemeinschaft und der AKP-Staaten;
• Vermeidung einer übermäßigen Erhöhung der Ausführungskosten;
• Beförderungsschwierigkeiten oder Verzögerungen aufgrund von Lieferfristen und ähnlichen Problemen;
• den örtlichen Bedingungen am besten angepasste und am besten geeignete Technologie.
2 Die Beteiligung von Drittländern an den von der Bank finanzierten Aufträgen kann ebenfalls genehmigt werden:
• wenn sich die Bank an der Finanzierung von Maßnahmen der regionalen oder interregionalen Zusammenarbeit beteiligt, die diese Länder betreffen;
• bei der Kofinanzierung von Projekten und Programmen;
• bei Soforthilfemaßnahmen.
3 In Ausnahmefällen können sich Beratungsgesellschaften oder Experten aus Drittländern mit Zustimmung der Bank an Dienstleistungsaufträgen beteiligen.

Anlage 5: Definition der Projekte des öffentlichen
Sektors außerhalb der Europäischen Union

1 Im Allgemeinen sind Projekte des öffentlichen Sektors solche, die von „staatlichen Behörden”, d. h. vom Staat, von den Gebietskörperschaften, von Einrichtungen des öffentlichen Rechts und von Verbänden, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, durchgeführt werden.
Unter einer „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ ist jede Einrichtung zu verstehen, die:
• zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und die einen anderen Charakter als den eines Handels- bzw. Industrieunternehmens besitzt,
• eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und
• überwiegend von staatlichen Behörden finanziert wird oder deren Leitung einer Kontrolle durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus Mitgliedern bestehen, die von staatlichen Behörden ernannt wurden.

2 In dem besonderen Fall der Bereiche Gas, Wärme, Strom, Wasser, Verkehr sowie Suche und Förderung
von Erdöl, Erdgas, Kohle oder anderen festen Brennstoffen, Häfen und Flughäfen sowie Telekommunikation sind unter Projekten des öffentlichen Sektors solche zu verstehen, die von öffentlichen Stellen, öffentlichen Unternehmen oder Einrichtungen in privatem Besitz durchgeführt werden:
• die bei der Ausübung von Tätigkeiten, die im Folgenden in den Abschnitten 2.1 bis 2.11 genannt sind, besondere und ausschließliche Rechte genießen und 
• die in nicht liberalisierten Märkten tätig sind. 
Unter einem „öffentlichen Unternehmen“ ist ein
Unternehmen zu verstehen, auf das staatliche

Behörden unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können, weil sie sein Eigentümer sind (da sie z. B. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals halten), aufgrund ihrer finanziellen Beteiligungen an dem Unternehmen (da sie z. B. die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte kontrollieren) oder aufgrund von für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften (z. B. weil staatliche Behörden mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen).
Als „besondere und ausschließliche Rechte“ gelten Rechte, die sich aus der von einer zuständigen Behörde
des Landes aufgrund einer beliebigen Rechtsoder Verwaltungsvorschrift erteilten Genehmigung ergeben, wonach die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Abschnitte 2.1 bis 2.11 einer oder mehreren Einrichtungen vorbehalten und die Möglichkeit anderer Einrichtungen, solche Tätigkeiten auf demselben Gebiet unter im Wesentlichen entsprechenden Bedingungen auszuüben, in hohem Maße beeinträchtigt wird.
Ein Markt wird als liberalisiert erachtet, wenn in dem Land, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, die Tätigkeit dem direkten Wettbewerb unterliegt und der Zugang für neue Betreiber frei ist. Ein unabhängiges
Organ sollte dabei den Wettbewerb und den Zugang überwachen. Die Bank wird feststellen, ob eine Tätigkeit dem direkten Wettbewerb unterliegt, indem sie Kriterien heranzieht wie die Art der betreffenden Waren und Dienstleistungen, das Vorhandensein alternativer Waren und Dienstleistungen, das Preisniveau und das tatsächliche oder potenzielle Vorhandensein von mehr als einem Anbieter der betreffenden Waren und Dienstleistungen.
Der Projektträger sollte nachweisen, dass der Zugang zum Markt rechtlich und faktisch frei ist.
Die Anzahl der Lieferanten bzw. Erbringer der betreffenden Waren und Dienstleistungen kann in bestimmten Fällen durch das Überwachungsorgan unter Berücksichtigung der Marktgröße und der diesbezüglichen Skaleneffekte begrenzt werden (vorausgesetzt, dass es in jedem Fall mindestens zwei Lieferanten bzw. Erbringer für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gibt).

Auf die folgenden Tätigkeiten wird in Abschnitt 2
Bezug genommen:

2.1 Im Bereich Gas und Wärme:
• die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas und Wärme oder
• die Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme.

2.2 Die durch einen Projektträger, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit im Sinne von Abschnitt 2.1, sofern:


• die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den betreffenden Projektträger sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen als der in den Abschnitten 2.1, 2.3, 2.5, 2.6, 2.8, 2.10 sowie 2.11 genannten Tätigkeiten ergibt,
• die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und diese Lieferung unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20% des Umsatzes des Projektträgers ausgemacht hat.

2.3 Im Bereich Elektrizität:
• die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Elektrizität oder
• die Versorgung dieser Netze mit Strom.

2.4 Die durch einen Projektträger, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Elektrizität
an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit im Sinne von Abschnitt 2.3, sofern:
• die Erzeugung von Elektrizität durch den betreffenden Projektträger erfolgt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer anderen als der in den Abschnitten 2.1, 2.3, 2.5, 2.6, 2.8, 2.10 sowie 2.11 genannten Tätigkeiten erforderlich ist, und
• die Lieferung an das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Projektträgers abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Energieerzeugung der Einrichtung ausgemacht hat.

2.5 Im Bereich Wasser:
• die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang
mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder
• die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser.

2.6 Vergabe von Aufträgen und Durchführung von Wettbewerben durch Projektträger, die eine Tätigkeit
im Sinne des Abschnittes 2.5 ausüben, wenn diese Aufträge:
• mit Wasserbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und Entwässerung
im Zusammenhang stehen, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben bzw. Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder wenn sie 
• mit der Ableitung und Klärung von Abwässern im Zusammenhang stehen.

2.7 Die durch einen Projektträger, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Trinkwasser an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit im Sinne von Abschnitt 2.5, sofern:
• die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Projektträger erfolgt, weil sein Verbrauch für die Ausübung einer anderen als der in den Abschnitten 2.1, 2.3, 2.5, 2.6, 2.8, 2.10 sowie 2.11 genannten Tätigkeiten erforderlich ist, und
• die Lieferung an das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Projektträgers abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Trinkwassererzeugung des Projektträgers ausgemacht hat.

2.8 Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel.
Im Verkehrsbereich ist ein Netz vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einem zuständigen
Projektträger erteilten Auflagen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die 
Transportkapazitäten oder die Fahrpläne.

2.9 Der Betrieb eines öffentlichen Busverkehrs gilt nicht als Tätigkeit im Sinne von Abschnitt 2.8, sofern andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter den gleichen Bedingungen wie der betreffende Projektträger zu übernehmen.

2.10 Tätigkeiten mit dem Ziel der Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der:
• Suche oder Förderung von Erdöl, Erdgas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen oder
• Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen.

2.11 Die Bereitstellung oder das Betreiben von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen oder -diensten.

Anlage 6: Standardform der Ausschreibungsbekanntmachung
im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften (EU-Amtsblatt)

Internationale Ausschreibung
(Im Falle eines Vorauswahlverfahrens sind die nötigen Anpassungen vorzunehmen)
[Name des Projekts] [Name des Projektträgers]

Der [Name des Projektträgers] (im Folgenden „der Darlehensnehmer“ genannt) hat ein Darlehen der
Europäischen Investitionsbank – EIB (im Folgenden „die Bank“ genannt) – zur Finanzierung der Kosten des [Name des Projekts] erhalten (bzw. beantragt).
Die vorliegende Internationale Ausschreibung betrifft den Auftrag für [Name des Projektbestandteils].
Auftragsgegenstand: [Beschreibung der wichtigsten Auftragsmerkmale (einige Zeilen)].
Der Auftrag soll von [Tag des Beginns der Auftragsausführung] bis [Tag des Abschlusses der Auftragsausführung]
ausgeführt werden.
Der Zuschlag wird auf der Grundlage der folgenden Kriterien (aufgeführt in der Rangfolge ihrer Bedeutung)
erteilt: [Aufstellung der Kriterien für die Auftragserteilung].
Zur Teilnahme an der Ausschreibung werden alle Unternehmen aufgerufen.
ODER
Zur Teilnahme an der Ausschreibung werden alle Unternehmen aufgerufen, die in den Ländern eingetragen
sind, die im Rahmen der oben genannten Finanzierungsoperation für die Bank für eine Teilnahme in
Betracht kommen (hier ist eine Aufstellung der Länder einzufügen).
Interessierte Bieter, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, können bei folgender Stelle weitere Auskünfte
erhalten und die Ausschreibungsunterlagen einsehen: [Name, vollständige Anschrift, Telefon- und
Telefaxnummern sowie E-Mail-Adresse der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen erhältlich sind].
Ein vollständiger Satz der Ausschreibungsunterlagen kann gegen Einreichung eines Antrags bei der oben
genannten Stelle und Zahlung einer nicht erstattungsfähigen Gebühr in Höhe von [Betrag und Währung]
an [Name und vollständige Anschrift der Geschäftsbank sowie Kontonummer] unter Angabe des
Projektnamens erworben werden. Auf Anfrage und gegen den per Telefax übermittelten Zahlungsnachweis
können die Ausschreibungsunterlagen per Boten übersandt werden, sofern der Transport vorher durch
den Bieter in seinem Land bestellt wurde. In diesem Fall haftet der Darlehensnehmer nicht für die Auslieferung
der Unterlagen.
Jedem Angebot ist eine Bietungsgarantie in Höhe von [Betrag und Währung], die den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen entspricht, beizufügen.
Die Angebote müssen in geschlossenen Umschlägen mit dem Vermerk „Angebot für [Name des Projektbestandteils]“ bis spätestens [Tag und Uhrzeit] bei der folgenden Stelle eingegangen sein: [Name und Anschrift der Stelle, bei der die Angebote eingehen sollen].
Die Angebote werden unverzüglich in Anwesenheit der Vertreter der Bieter, die bei der Öffnung anwesend sein wollen, geöffnet.


Anlage 7: Bevorzugung inländischer Bieter


In dem speziellen Fall des Abkommens von Lomé sind die Bestimmungen des Artikels 303 (Vorzugsbehandlung)
des Abkommens anzuwenden, in denen Folgendes festgelegt ist:
Maßnahmen zur Förderung einer möglichst breiten Beteiligung natürlicher und juristischer Personen aus den AKP-Staaten an der Ausführung der von der Bank im Auftrag des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)
finanzierten Aufträge sollen eine optimale Nutzung der natürlichen und der Humanressourcen dieser Staaten
ermöglichen. 
Zu diesem Zweck wird Folgendes vorgesehen:

1 Bei Bauaufträgen im Wert von weniger als 5 Millionen EUR wird Bietern aus AKP-Staaten, sofern mindestens ein Viertel des Kapitals und der Führungskräfte aus einem oder mehreren AKP-Staaten stammt, beim Vergleich mit wirtschaftlich, technisch und administrativ gleichwertigen Angeboten eine Präferenz von 10 % eingeräumt;

2 bei Lieferaufträgen wird unabhängig vom Wert der Lieferungen Bietern der AKP-Staaten, die Lieferungen
anbieten, die zu mindestens 50 % des Vertragswerts AKP-Ursprung haben, beim Vergleich mit wirtschaftlich, technisch und administrativ gleichwertigen Angeboten eine Präferenz von 15 % eingeräumt;

3 bei Dienstleistungsaufträgen wird beim Vergleich mit wirtschaftlich und technisch gleichwertigen Angeboten den Sachverständigen, Institutionen, Studienbüros oder Beratungsunternehmen aus den AKP-Staaten, die erforderliche Kompetenz besitzen, der Vorzug gegeben;

4 wird die Hinzuziehung von Nachunternehmen in Betracht gezogen, so gibt der ausgewählte Bieter natürlichen Personen, Gesellschaften oder Firmen und Unternehmen der AKP-Staaten den Vorzug, die fähig sind, den Auftrag unter gleichen Bedingungen auszuführen;

5 der AKP-Staat kann den etwaigen Bietern in der Ausschreibung die Unterstützung von Gesellschaften,
Sachverständigen oder Beratern aus den AKP-Staaten, die in gegenseitigem Einvernehmen ausgewählt werden, vorschlagen. Diese Zusammenarbeit kann die Form eines gemeinsamen Unternehmens oder eines Weitervergabeauftrags oder auch einer berufsbegleitenden Ausbildung des Personals annehmen.
Die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren“ ist dem Protokoll Nr. 1 des Abkommens zu entnehmen.

Alle weitere Informationen auf Anfrage bei:

Dipl.-Ing. Dusan Djelic
Obstallee 12

13593 Berlin
www.experimentariumberlin.com 
In Berlin den ..........................


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Im Übrigen trat bereits am 26.08.2009 ein Vertrag in Kraft. Dieser Vertrag hat die Verwaltung der Projektleitung und die Verfügungsgewalt über alle, hier erwähnten Grundlagen der Zusammenarbeit von Unternehmen, Banken und Institutionen die sich als Teilnehmer in Projekt-Konsortien und unter dem Dach der Firma ................................ zusammen treffen.

Die Eingliederung ist unter Firmenvorstellung für alle natürliche Personen, Unternehmen, Banken und Instituten möglich. 
Der Zweck der Teilnahme ist die Auftragsbearbeitung auf Basis der gemeinsamen Projektentwicklungen und Vermarktung von nachhaltigen Technologien und Prozessen. 
Dieses Ziel wird erreicht mit zukunftsorientierten energieeffizienten und energieerzeugenden Systemen auf Grundlagen der Schwerkraftnutzung durch den Antrieb mit zusätzlichem Drehmoment. 
Als zusatzkrafterzeugende Vorrichtungen entwickeln sich dabei innovative, direkt in der Praxis bzw. in der Wirtschaft anwendbare Zubehörteile für alle herkömmlichen und erneuerbaren Energiequellen ( Welche Energiequellen nutzen wir? ) und Systeme mit förderwürdigen Charakter.

Die Prototypen und weitere Erkenntnisse aus dem Experimentarium und Erfinderwerkstatt, die sich auf dem Firmen-Gelände befinden, dienen dazu alle ankommenden Fragen aus der Wirtschaft, Industrie oder individuellen privaten Investorenbereichen zu beantworten. 
Dadurch werden passende Kooperationspartnerschaften, auch in kleineren oder mittelständischen Zweigen der Wirtschaft ohne spekulative Übertreibungen organisiert und durchgeführt.

Nicht nur dass die internationale Völkerverständigung dabei unterstützt wird - es ist vorprogrammiert, dass auch die positive Sozialverhaltensweise in der Arbeitswelt, auch auf die nationale Ebene gefördert wird.

Als Pilotprojekt entwickelt sich in August 2009 der Einstieg in die Solartechnik mit eigener Stromerzeugung in der Teilestr. 32, 12099 Berlin (ca. 300 m², mit Aufstockung bis ca. 2000 m² und Erweiterungen auf ca. 200000 m² in Berlin). So erzeugte elektrische Energie soll, mit 60 % Kostenersparnis ins Netz der Berliner und Brandenburger Versorgungsnetz eingespeist werden. Die dazu notwendige Technik und Zubehör kommt aus der haus eigener Erfinderwerkstatt. Daraus folgt auch weitere Kombination der Nutzung von vier Elementen

Es stehen noch weitere schon vorbereitete Großprojekte an, wie z.B. 6 Hydrozentralen und ein Kohlenkraftwerk in Georgien, eine Sepiolitanlage in der Türkei

Zuständige Aufsichtsbehörde: Gewerbeamt Stadt Berlin
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